Welche AOW-Leistung gehört zu Ihrer Situation?

Das niederländische Allgemeine Altersgesetz (AOW) regelt eine Leistung für Verheiratete und eine Leistung für Alleinstehende.
Die Leistung für Verheiratete beträgt 50 % und die Leistung für Alleinstehende beträgt 70 % des niederländischen Nettomindestentgelts.

Beantworten Sie die Fragen und lesen Sie, welche AOW-Leistung Sie bekommen

Jemand wohnt bei Ihnen, wenn diese Person die meiste Zeit über in derselben Wohnung wohnt wie Sie. Sie teilen bestimmte Räume der Wohnung mit dieser Person. Dies gilt auch, wenn diese Person nicht an Ihrer Adresse gemeldet ist.

Eine Person wohnt nicht bei Ihnen, wenn Sie und die andere Person in getrennten Wohnräumen wohnen. Zum Beispiel, wenn Sie in einem jeweils separaten Teil des Hauses mit einem eigenen Eingang, einer eigenen Küche und eigenem Badezimmer wohnen. Oder wenn Sie und die andere Person an derselben Adresse, aber in verschiedenen Gebäuden wohnen.

Sie sind verheiratet oder führen eine eingetragene Lebenspartnerschaft

Sie sind verheiratet oder haben eine eingetragene Lebenspartnerschaft und Sie wohnen mit Ihrem Partner/Ihrer Partnerin zusammen

Wenn Sie mit Ihrem Partner/Ihrer Partnerin zusammenwohnen, bekommen Sie eine AOW-Leistung für verheiratete Berechtigte.

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Ändert sich Ihre Situation? Informieren Sie uns bitte rechtzeitig über die Änderung, damit wir prüfen können, ob Sie den korrekten Betrag bekommen.

Sie sind verheiratet oder haben eine eingetragene Lebenspartnerschaft, wohnen aber nicht mit Ihrem Partner/Ihrer Partnerin zusammen

Sie oder Ihr Partner/Ihre Partnerin wohnt in einem Pflegeheim

Lebt Ihr Partner/Ihre Partnerin in einem Pflegeheim und wohnt keine andere Person im Alter von 18 Jahren oder älter bei Ihnen?
Oder wohnen Sie selbst in einem Pflegeheim?
Dann können Sie selbst entscheiden, ob Sie eine AOW-Leistung für Verheiratete oder für Alleinstehende bekommen möchten.

Welche AOW-Leistung für Sie oder Ihren Partner/Ihre Partnerin finanziell günstiger ist, können wir nicht sagen. Wir kennen nämlich Ihr Gesamteinkommen nicht.

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Sie leben dauerhaft getrennt

Sie leben dauerhaft getrennt, wenn:

  • Sie oder Ihr Partner/Ihre Partnerin nicht mehr zusammenwohnen will und
  • Sie Ihr Leben so führen, als wären Sie nicht verheiratet und
  • diese Situation dauerhaft ist

Sie leben auch dann dauerhaft voneinander getrennt, wenn Sie oder Ihr Partner/Ihre Partnerin die Scheidung schriftlich bei Gericht eingereicht hat.


Leben Sie dauerhaft getrennt von Ihrem Partner/Ihrer Partnerin? Und wohnt keine andere Person im Alter von 18 Jahren oder älter bei Ihnen? Dann bekommen Sie eine AOW-Leistung für Alleinstehende.

Wenn wir von Ihnen die Mitteilung erhalten, dass Sie dauerhaft getrennt von Ihrem Partner/Ihrer Partnerin leben, prüfen wir, ob Sie die Voraussetzungen für eine Alleinstehendenleistung erfüllen.

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Sie und Ihr Partner/Ihre Partnerin wohnen aus einem anderen Grund nicht zusammen

Wenn Sie verheiratet oder eingetragene Lebenspartner sind, bekommen Sie eine AOW-Leistung für verheiratete Berechtigte.

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Sie sind nicht verheiratet und führen keine eingetragene Lebenspartnerschaft

Sie sind nicht verheiratet, führen keine eingetragene Lebenspartnerschaft und wohnen mit einer anderen Person zusammen

Sie wohnen mit Ihrem Partner/Ihrer Partnerin zusammen. Wohnt keine weitere Person im Alter von 18 Jahren oder älter bei Ihnen? Dann bekommen Sie eine AOW-Leistung für Verheiratete. Wenn wohl eine weitere Person im Alter von 18 Jahren oder älter bei Ihnen wohnt, lesen Sie dann die Informationen unter „Meine Situation ist anders“.

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Sie sind nicht verheiratet, führen keine eingetragene Lebenspartnerschaft und Sie wohnen allein

Wenn Sie nicht verheiratet sind, keine eingetragene Lebenspartnerschaft führen und allein wohnen, bekommen Sie eine AOW-Leistung für alleinstehende Berechtigte.

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Sie sind nicht verheiratet, führen keine eingetragene Lebenspartnerschaft und Sie wohnen mit einem oder mehreren Ihrer Kinder oder mit Ihrem Vater oder Ihrer Mutter zusammen

Wenn Sie mit Ihren eigenen Kindern oder mit Ihrem Vater oder Ihrer Mutter zusammenwohnen, bekommen Sie eine AOW-Leistung für Alleinstehende.

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Sie sind nicht verheiratet, führen keine eingetragene Lebenspartnerschaft und Ihre Situation ist anders

Wenn Sie mit einem oder mehreren Kindern unter 18 Jahren zusammenwohnen

Wohnen Sie mit einem oder mehreren Kindern unter 18 Jahren zusammen? Und wohnen sonst keine anderen Personen bei Ihnen? Dann bekommen Sie eine AOW-Leistung für Alleinstehende.
Welche Beziehung Sie zu den Kindern haben, spielt hierbei keine Rolle.

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Wenn Sie mit einer anderen Person zusammenwohnen und es sich hierbei um ein Mietverhältnis handelt

In den folgenden Situationen bekommen Sie eine AOW-Leistung für Alleinstehende:

  • Sie mieten von der anderen Person einen Teil der Wohnung oder Sie vermieten Wohnraum an die andere Person oder Sie mieten beide Wohnraum von einer Person, die nicht bei Ihnen wohnt
  • Es liegen ein Mietvertrag und Nachweise über die Mietzahlungen vor

Wenn aber eine oder mehrere der folgenden Situationen zutreffen, bekommen Sie eine AOW-Leistung für Verheiratete:

  • Sie leisten beide einen Beitrag zum Haushalt, dies steht aber nicht im Mietvertrag
  • Sie haben ein gemeinsames Kind (anerkanntes oder eigenes Kind) 
  • Sie haben mit der anderen Person einen Partnerschaftsvertrag geschlossen 
  • Sie waren früher miteinander verheiratet, haben eine eingetragene Lebenspartnerschaft geführt oder haben früher zusammengewohnt 
  • Sie sind bei einer anderen Stelle als Personen registriert, die einen gemeinsamen Haushalt führen

Wenn Sie eine AOW-Leistung beantragen, prüfen wir, ob Sie eine AOW-Leistung für alleinstehende oder verheiratete Berechtigte bekommen.

Bekommen Sie schon eine AOW-Leistung und ändert sich Ihre Wohnsituation? Informieren Sie uns dann über diese Änderung.

Möchten Sie weitere Informationen? Nehmen Sie dann Kontakt mit uns auf.

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Ändert sich Ihre Situation? Informieren Sie uns bitte rechtzeitig über die Änderung, damit wir prüfen können, ob Sie den korrekten Betrag bekommen.

Wenn Sie beide einen Beitrag zum Haushalt leisten und dies nicht im Mietvertrag steht

Dann bekommen Sie eine AOW-Leistung für Verheiratete.

Wenn Sie eine AOW-Leistung beantragen, prüfen wir, ob Sie eine AOW-Leistung für alleinstehende oder verheiratete Berechtigte bekommen.

Bekommen Sie schon eine AOW-Leistung und ändert sich Ihre Wohnsituation? Informieren Sie uns dann über diese Änderung.

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Wenn Sie ein gemeinsames Kind haben (eigenes Kind oder anerkanntes Kind)

Dann bekommen Sie eine AOW-Leistung für Verheiratete.

Wenn Sie eine AOW-Leistung beantragen, prüfen wir, ob Sie eine AOW-Leistung für alleinstehende oder verheiratete Berechtigte bekommen.

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Wenn Sie mit der anderen Person einen Partnerschaftsvertrag geschlossen haben

Dann bekommen Sie eine AOW-Leistung für Verheiratete.

Wenn Sie eine AOW-Leistung beantragen, prüfen wir, ob Sie eine AOW-Leistung für alleinstehende oder verheiratete Berechtigte bekommen.

Bekommen Sie schon eine AOW-Leistung und ändert sich Ihre Wohnsituation? Informieren Sie uns dann über diese Änderung.

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Wenn Sie in den 2 Jahren, bevor Sie zusammenzogen, miteinander verheiratet oder eingetragene Lebenspartner waren

Dann bekommen Sie eine AOW-Leistung für Verheiratete.

Wenn Sie eine AOW-Leistung beantragen, prüfen wir, ob Sie eine AOW-Leistung für alleinstehende oder verheiratete Berechtigte bekommen.

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Wenn Ihre Wohnsituation schon nach einem anderen Gesetz oder nach einer anderen Regelung als gemeinsamer Haushalt eingestuft wird

Dann bekommen Sie eine AOW-Leistung für Verheiratete.

Wenn Sie eine AOW-Leistung beantragen, prüfen wir, ob Sie eine AOW-Leistung für alleinstehende oder verheiratete Berechtigte bekommen.

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Wenn Sie keine Beziehung mit der anderen Person haben

Dann bekommen Sie wahrscheinlich eine AOW-Leistung für Alleinstehende.

Ihre Situation wird geprüft, sobald Sie die AOW-Leistung beantragt haben.

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Wenn Sie mit einer anderen Person im Alter von 18 Jahren oder älter zusammenwohnen

Wohnen Sie mit einer anderen Person zusammen, zum Beispiel mit Ihrem Bruder, Freund, Ihrer Schwester, Freundin oder mit einer anderen Person? Und wohnt sonst keine andere Person bei Ihnen? Dann bekommen Sie eine AOW-Leistung für verheiratete Berechtigte, wenn eine der folgenden Situationen zutrifft:

  • Sie leisten beide einen Beitrag zum Haushalt
  • Sie haben ein gemeinsames Kind (anerkanntes oder eigenes Kind)
  • Sie haben einen Partnerschaftsvertrag
  • Sie waren früher miteinander verheiratet, haben eine eingetragene Lebenspartnerschaft geführt oder haben früher zusammengewohnt
  • Sie sind bei einer anderen Stelle als Personen registriert, die einen gemeinsamen Haushalt führen

Trifft keine dieser Situationen auf Sie zu? Dann bekommen Sie wahrscheinlich eine AOW-Leistung für Alleinstehende.

Wenn Sie eine AOW-Leistung beantragen, prüfen wir, ob Sie eine AOW-Leistung für alleinstehende oder verheiratete Berechtigte bekommen.

Bekommen Sie schon eine AOW-Leistung und ändert sich Ihre Wohnsituation? Informieren Sie uns dann über diese Änderung.

Möchten Sie weitere Informationen? Nehmen Sie dann Kontakt mit uns auf.

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Wenn Sie mit mindestens 2 anderen Personen im Alter von 18 Jahren oder älter zusammenwohnen

Sie sind nicht verheiratet, führen keine eingetragene Lebenspartnerschaft und wohnen mit mindestens 2 anderen Personen zusammen

Prüfen Sie pro Person, ob eine der folgenden Situationen zutrifft:

  • Sie leisten beide einen Beitrag zum Haushalt 
  • Sie haben ein gemeinsames Kind (anerkanntes oder eigenes Kind) 
  • Sie haben mit der anderen Person einen Partnerschaftsvertrag geschlossen 
  • Sie waren früher miteinander verheiratet, haben eine eingetragene Lebenspartnerschaft geführt oder haben früher zusammengewohnt 
  • Sie sind bei einer anderen Stelle als Personen registriert, die einen gemeinsamen Haushalt führen

Trifft keine dieser Situationen auf Sie zu? Dann bekommen Sie wahrscheinlich eine AOW-Leistung für Alleinstehende. 

Trifft bei einer Person eine der genannten Situationen zu? Dann bekommen Sie eine AOW-Leistung für Verheiratete.
Trifft bei 2 Personen eine der genannten Situationen zu? Dann bekommen Sie eine Leistung für Alleinstehende.

Wenn Sie eine AOW-Leistung beantragen, prüfen wir, ob Sie eine AOW-Leistung für alleinstehende oder verheiratete Berechtigte bekommen.

Bekommen Sie schon eine AOW-Leistung und ändert sich Ihre Wohnsituation? Informieren Sie uns dann über diese Änderung.

Möchten Sie weitere Informationen? Nehmen Sie dann Kontakt mit uns auf.

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Wenn keine dieser Situationen für Sie gilt

Wenn Sie eine AOW-Leistung beantragen, prüfen wir, ob Sie eine AOW-Leistung für alleinstehende oder verheiratete Berechtigte bekommen.

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