Die Höhe der AOW-Leistung hängt von Ihrer Wohnsituation ab

Das Gesetz AOW regelt eine Leistung für Verheiratete und eine Leistung für Alleinstehende. Welche Leistung Sie bekommen, hängt von Ihrer Wohnsituation ab. Wählen Sie Ihre Situation aus und sehen Sie, welche AOW-Leistung in Ihrer Situation gezahlt wird. 

Sie wohnen allein

Sind Sie nicht verheiratet und führen Sie auch keine eingetragene Lebenspartnerschaft? Und wohnen Sie allein? Dann bekommen Sie eine Leistung für Alleinstehende. Sehen Sie, welche weiteren Situationen es gibt.

Welche Situation trifft auf Sie zu?

Sie sind verheiratet oder führen eine eingetragene Lebenspartnerschaft, aber Sie wohnen getrennt

Wohnen Sie und Ihr Partner/Ihre Partnerin aus finanziellen oder praktischen Gründen jeweils in einer eigenen Wohnung? Dann bekommen Sie eine Leistung für Verheiratete. 

Haben Sie und Ihr Partner/Ihre Partnerin sich getrennt? Sehen Sie dann die Informationen unter „Sie sind verheiratet oder führen eine eingetragene Lebenspartnerschaft und wohnen dauerhaft getrennt“.

Sie sind verheiratet oder führen eine eingetragene Lebenspartnerschaft und wohnen dauerhaft getrennt

Wohnen Sie und Ihr Partner/Ihre Partnerin jeweils in einer eigenen Wohnung? Und leben Sie dauerhaft voneinander getrennt? Dann bekommen Sie eine Leistung für Alleinstehende. 

Sie leben dauerhaft getrennt, wenn: 

  • Sie oder Ihr Partner/Ihre Partnerin nicht mehr zusammenwohnen will und
  • Sie Ihr Leben so führen, als wären Sie nicht verheiratet und
  • diese Situation dauerhaft ist

Sie leben auch dann dauerhaft getrennt voneinander, wenn Sie oder Ihr Partner/Ihre Partnerin die Scheidung schriftlich bei Gericht eingereicht hat.

Bitte informieren Sie uns, wenn die Scheidung nicht stattfindet.

Prüfung Ihrer Situation

Haben Sie uns darüber informiert, dass Sie dauerhaft getrennt leben? Dann prüfen wir Ihre Situation. Es reicht nicht aus, dass Sie und Ihr Partner/Ihre Partnerin nicht mehr zusammenwohnen. Wir stellen zum Beispiel auch folgende Fragen:

  • Wohnen Sie nicht mehr zusammen und soll das so bleiben?
  • Besteht noch Kontakt zueinander? Wenn ja, wie oft und aus welchem Grund?
  • Werden finanzielle Angelegenheiten getrennt geregelt?
  • Gibt es noch gemeinsame Aktivitäten wie Urlaub oder Familienbesuche?
  • Sorgen Sie noch füreinander? Helfen Sie einander zum Beispiel im Krankheitsfall, begleiten Sie einander zum Arzttermin, übernehmen Sie Gartenarbeiten oder erledigen Sie Einkäufe füreinander?

Liegt eine notwendige Versorgung vor, weil Sie oder Ihr Partner/Ihre Partnerin auf Hilfe angewiesen ist? Dann berücksichtigen wir dies nicht.

Beispiel 1

Joost und Mieke Fischer erhalten beide eine AOW-Leistung. Sie sind der Meinung, dass ihre Ehe vorbei ist. Trotzdem wollen sie sich nicht scheiden lassen. Sie wohnen beide in ihrer eigenen Wohnung und haben alle finanziellen Angelegenheiten getrennt. Sie haben auch keinen Kontakt mehr zueinander. Joost und Mieke erhalten jeweils eine AOW-Leistung für Alleinstehende.

Beispiel 2 

Hendrik und Barbara erhalten beide eine AOW-Leistung. Sie sind der Meinung, dass ihre Ehe vorbei ist. Trotzdem wollen sie sich nicht scheiden lassen. Sie wohnen beide in einer eigenen Wohnung, haben aber noch ein gemeinsames Konto. Barbara kümmert sich um die finanziellen Angelegenheiten. Hendrik fährt Barbara einmal im Monat mit dem Auto zum Krankenhaus. Hendrik und Barbara bekommen beide eine Leistung für Verheiratete.

Beispiel 3 

Nora und Mustafa erhalten beide eine AOW-Leistung. Sie sind der Meinung, dass ihre Ehe vorbei ist, wollen sich aber nicht scheiden lassen. Sie wohnen beide in ihrer eigenen Wohnung. Mustafa kann nicht gut laufen und ist auf Hilfe angewiesen. Nora hilft Mustafa täglich beim Anziehen und Waschen, weil Mustafa dies nicht mehr selbst tun kann. Nora und Mustafa erhalten beide eine Leistung für Alleinstehende.

Sie sind verheiratet oder führen eine eingetragene Lebenspartnerpartnerschaft und Sie oder Ihr Partner/Ihre Partnerin wohnen in einem Pflegeheim

Sind Sie verheiratet oder führen Sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft? Und wohnen Sie allein, weil Ihr Partner/Ihre Partnerin in einem Pflegeheim oder in einer Einrichtung für betreutes Wohnen lebt? Dann behalten Sie Ihre Leistung für Verheiratete. Sie können sich jedoch auch dafür entscheiden, eine Leistung für Alleinstehende zu bekommen. Vor dem Gesetz bleiben Sie natürlich verheiratet oder eingetragene Lebenspartner.

Höhere Alleinstehendenleistung ist nicht immer besser

Die Entscheidung für eine Leistung für Alleinstehende scheint vorteilhaft, weil Sie und Ihr Partner/Ihre Partnerin eine höhere AOW-Leistung bekommen. Aber in den meisten Fällen ist die Entscheidung für eine Alleinstehendenleistung finanziell nicht günstig, weil die Zuzahlung zum Beispiel für Pflegeleistungen deutlich höher werden kann. In den Niederlanden betrifft dies Leistungen nach dem Gesetz über die Langzeitpflege (Wlz) oder dem Gesetz über gesellschaftliche Unterstützungsmaßnahmen (Wmo). 

Weitere Informationen hierzu erteilt Ihnen das CAK.

Andere Folgen der Entscheidung für eine Leistung für Alleinstehende

  • Sie müssen meistens mehr Steuern zahlen
  • Sie bekommen vielleicht weniger Krankenversicherungszuschlag vom Belastingdienst
  • Sie bekommen vielleicht weniger Mietzuschlag vom Belastingdienst
  • Ihre Entscheidung kann auch Folgen für Ihre Betriebsrente haben
  • Eine Anpassung Ihrer AOW-Leistung hat vielleicht Folgen für eine Leistung nach dem niederländischen Gesetz über Leistungen für Opfer der Verfolgung (Wuv) oder für eine Leistung nach dem niederländischen Gesetz über Leistungen für Kriegsopfer unter Zivilisten (Wubo) oder für eine andere besondere Pension
  • Im Sterbefall erhält der überlebende Partner kein Sterbegeld nach dem AOW 

Wenn Sie wissen möchten, was die Entscheidung für eine Leistung für Alleinstehende für Sie bedeutet, erkundigen Sie sich beim Belastingdienst, beim CAK und eventuell bei Ihrer Betriebsrentenkasse. Danach können Sie entscheiden, ob Sie eine Leistung für Alleinstehende bekommen möchten.

Wenn Sie sich für eine Alleinstehendenleistung entscheiden  

Sie können Ihre Entscheidung ein Mal rückgängig machen. Dann bekommen Sie und Ihr Partner/Ihre Partnerin wieder die Leistung für Verheiratete. Danach können Sie Ihre Entscheidung nicht noch einmal ändern.

Sie haben einen Partner/eine Partnerin, sind aber nicht verheiratet. Sie haben beide eine Wohnung

Haben Sie und Ihr Partner/Ihre Partnerin beide eine eigene Wohnung? Aber wohnen Sie meistens zusammen in einer Wohnung? Sie können eventuell eine Leistung für Alleinstehende bekommen, wenn Sie beide alle Voraussetzungen der Zweiwohnungsregel erfüllen. Sehen Sie, welche Voraussetzungen gelten. 

Wichtig: Die Zweiwohnungsregel gilt nicht für Ferienwohnungen. 

Voraussetzungen der Zweiwohnungsregel

  • Sie sind unverheiratet. 
  • Sie haben beide eine eigene Miet- oder Eigentumswohnung (oder ein eigenes Miet- oder Eigentumshaus) oder Sie wohnen in einem Wohnraum für betreutes Wohnen oder in einer Wohngemeinschaft oder Sie nutzen einen Wohnraum aufgrund von Nießbrauch oder eines dinglichen Wohnrechts  
  • Sie sind beide beim Einwohnermeldeamt an der jeweils eigenen Adresse gemeldet  
  • Sie zahlen beide jeweils die gesamten Kosten für Ihre eigene Wohnung selbst  
  • Sie können beide frei über Ihre eigene Wohnung verfügen 

Was bedeutet „frei über die eigene Wohnung verfügen“?

  • Sie vermieten Ihre Wohnung nicht 
  • In Ihrer Wohnung wohnen keine anderen Personen (eigene Kinder, Stief- oder Pflegekinder unter 18 Jahren dürfen wohl bei Ihnen wohnen) 
  • Keine andere Person hat aufgrund von Nießbrauch das Recht, Ihre Wohnung zu nutzen 
  • Keine andere Person hat aufgrund von dinglichem Wohnrecht das Recht, Ihre Wohnung zu nutzen 
  • Ihre Wohnung hat eine Gas-/Wasser-/Stromversorgung

Erfüllen Sie nicht alle Voraussetzungen der Zweiwohnungsregel? Dann prüfen wir, ob Sie einen gemeinsamen Haushalt führen. 

Wenn Sie einen gemeinsamen Haushalt führen, erhalten Sie die Leistung für Verheiratete. 

Führen Sie keinen gemeinsamen Haushalt, bekommen Sie die Leistung für Alleinstehende.

Sie haben einen Partner/eine Partnerin, sind aber nicht verheiratet. Sie oder Ihr Partner/Ihre Partnerin wohnen in einem Pflegeheim.

Haben Sie einen Partner/eine Partnerin, sind aber nicht verheiratet? Und wohnen Sie oder Ihr Partner/Ihre Partnerin dauerhaft in einem Pflegeheim oder einer Einrichtung für betreutes Wohnen? Dann können Sie sich dafür entscheiden, dass Sie weiterhin die AOW-Leistung für Verheiratete bekommen. Hierfür gelten aber bestimmte Voraussetzungen: 

  • Teilen Sie uns mit, dass Sie beide weiterhin die AOW-Leistung für Verheiratete bekommen möchten, und 
  • Sie und Ihr Partner/Ihre Partnerin haben einen Partnerschaftsvertrag geschlossen, der von einem Notar aufgestellt wurde, oder  
  • aus der Beziehung wurde ein Kind geboren oder   
  • der jeweils andere Partner hat das eigene Kind des anderen anerkannt und  
  • Sie und Ihr Partner/Ihre Partnerin leisten beide einen Beitrag zu den Kosten des Haushalts oder Sie sorgen füreinander

Erfüllen Sie diese Voraussetzungen? Und möchten Sie weiterhin die AOW-Leistung für Verheiratete bekommen? Nehmen Sie dann bitte Kontakt mit uns auf. 

Möchten Sie die AOW-Leistung für Verheiratete nicht mehr erhalten? Dann brauchen Sie nicht zu reagieren. Wir werden Ihre Leistung für Verheiratete in eine Leistung für Alleinstehende anpassen.

Sie wohnen mit einer Person zusammen

Sind Sie verheiratet oder führen Sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft? Und wohnen Sie mit Ihrem Partner/Ihrer Partnerin zusammen? Dann bekommen Sie die Leistung für Verheiratete. Sehen Sie, welche weiteren Situationen es gibt.

Mit wem wohnen Sie zusammen?

Mit Ihrem Kind

Sind Sie unverheiratet und führen auch keine eingetragene Lebenspartnerschaft? Und wohnen Sie mit Ihrem Kind zusammen? Dann bekommen Sie eine Leistung für Alleinstehende. Wie alt Ihr Kind ist, spielt keine Rolle.

Mit Ihrem Vater oder Ihrer Mutter

Sind Sie unverheiratet und führen Sie auch keine eingetragene Lebenspartnerschaft? Und wohnen Sie mit Ihrem Vater oder Ihrer Mutter zusammen? Dann bekommen Sie eine Leistung für Alleinstehende.

Mit Ihrem Enkelkind

Sind Sie unverheiratet und führen Sie auch keine eingetragene Lebenspartnerschaft? Und wohnen Sie nur mit Ihrem Enkelkind zusammen? Dann bekommen Sie eine Leistung für Alleinstehende, wenn Ihr Enkelkind noch keine 18 Jahre alt ist. 

Ist das Enkelkind, mit dem Sie zusammenwohnen, 18 Jahre oder älter? Dann prüfen wir, ob Sie einen gemeinsamen Haushalt führen. Wenn Sie einen gemeinsamen Haushalt führen, bekommen Sie die Leistung für Verheiratete. Führen Sie keinen gemeinsamen Haushalt, bekommen Sie die Leistung für Alleinstehende. 

Beispiel 

Frau Fischer bekommt eine AOW-Leistung. Ihr Enkelsohn Micha studiert und wohnt bei ihr. Micha isst ab und zu mit und kauft gelegentlich ein. Micha zahlt nichts. Leistet Micha einen Beitrag zum Haushalt? Nein, er trägt zu wenig bei. Frau Fischer bekommt deshalb eine Leistung für Alleinstehende.

Sie wohnen mit einem Mieter oder Vermieter zusammen

Vermieten Sie einen Teil Ihrer Wohnung an eine andere Person? Oder mieten Sie selbst und wohnen Sie mit Ihrem Vermieter in einer Wohnung? Dann haben Sie vielleicht eine „geschäftliche Beziehung“. Nach dem AOW haben Sie dann keinen gemeinsamen Haushalt. Sie bekommen eine AOW-Leistung für Alleinstehende. 

Für eine geschäftliche Beziehung gelten die folgenden Voraussetzungen:

  • Sie teilen die Wohnung mit einer oder mehreren Personen.
  • Sie vermieten ein Zimmer oder haben einen zahlenden Gast oder Sie mieten selbst ein Zimmer oder sind zahlender Gast.
  • Sie haben eine schriftliche Vereinbarung getroffen.
  • Sie können die geschäftliche Beziehung mit einem Vertrag und mit Kontoauszügen nachweisen.
  • Ihre Beziehung zur anderen Person ist rein geschäftlich. 

Sie können keine geschäftliche Beziehung mit einer Person haben, mit der Sie:

  • früher einmal verheiratet waren
  • früher schon einmal zusammengewohnt haben
  • ein gemeinsames Kind haben (eigenes Kind oder anerkanntes Kind)
  • einen Partnerschaftsvertrag haben, der von einem Notar erstellt wurde

Beispiel 

Frau Fischer bekommt eine AOW-Leistung. Frau Fischer hat eine große Wohnung und vermietet einen Teil der Wohnung an Caroline. Caroline hat ihre eigene Dusche und Toilette. Sie teilen die Küche, aber essen nicht zusammen. Die Vereinbarungen zur Wohnungsnutzung und zur Höhe der Miete stehen in einem Vertrag. Caroline überweist die Miete jeden Monat auf das Konto von Frau Fischer. Dies ist eine geschäftliche Beziehung. Frau Fischer bekommt die Leistung für Alleinstehende. 

Eine geschäftliche Beziehung gut regeln? Verwenden Sie einen unserer Musterverträge (nur in niederländischer Sprache).

Sie wohnen mit 2 oder mehr Personen zusammen

Sind Sie mit einer dieser Personen verheiratet oder führen Sie mit einer dieser Personen eine eingetragene Lebenspartnerschaft? Dann bekommen Sie die Leistung für Verheiratete. Sehen Sie, welche weiteren Situationen es gibt.

Mit welchen Personen wohnen Sie zusammen?

Sie sind nicht verheiratet, führen keine eingetragene Lebenspartnerschaft und Sie wohnen mit Ihrem Kind und Ihrem Enkelkind zusammen

Wohnen Sie mit Ihrem Kind und Ihrem Enkelkind zusammen? Und ist Ihr Enkelkind noch keine 18 Jahre alt? Dann bekommen Sie die Leistung für Alleinstehende. 

Wohnen Sie mit Ihrem Kind und Ihrem Enkelkind zusammen? Und ist Ihr Enkelkind 18 Jahre oder älter? Dann prüfen wir, mit wem Sie einen gemeinsamen Haushalt führen. 

Führen Sie nur mit Ihrem Kind einen gemeinsamen Haushalt? Dann bekommen Sie die Leistung für Alleinstehende. Aber leisten alle Personen regelmäßig einen Beitrag zum Haushalt? Dann kann dies ein gemeinsamer Haushalt mit beiden Personen sein. Wenn Sie einen gemeinsamen Haushalt mit Ihrem Kind und mit Ihrem Enkelkind führen, bekommen Sie die Leistung für Alleinstehende. 

Führen Sie nur mit Ihrem Enkelkind einen gemeinsamen Haushalt und leistet Ihr Kind keinen Beitrag zum Haushalt? Dann bekommen Sie eine Leistung für Verheiratete. 

Sie sind nicht verheiratet, führen keine eingetragene Lebenspartnerschaft und wohnen mit 2 oder mehr Personen zusammen

Sehen Sie pro Situation, ob Sie eine Leistung für Verheiratete oder eine Leistung für Alleinstehende bekommen. 

  1. Sie führen mit einer dieser Personen einen gemeinsamen Haushalt. Sie bekommen eine Leistung für Verheiratete. 
  2. Sie führen mit 2 oder mehr Personen einen gemeinsamen Haushalt. Sie bekommen eine Leistung für Alleinstehende. 
  3. Sie führen mit keinem Ihrer Mitbewohner einen gemeinsamen Haushalt. Sie bekommen eine Leistung für Alleinstehende. 

Ihre Situation ist anders

Wird Ihre Situation nicht genannt? Oder zweifeln Sie? Beantworten Sie dann die Fragen unter „Prüfen Sie Ihre Situation“.