Zusätzlicher Kindergeldbetrag bei intensivem Versorgungsbedarf

Wohnt Ihr Kind zu Hause? Und haben Sie das ganze Jahr über, also vom 1. Januar bis zum 31. Dezember, doppeltes Kindergeld bekommen, weil Ihr Kind einen intensiven Versorgungsbedarf hat? Dann können Sie in bestimmten Fällen einen zusätzlichen Kindergeldbetrag bekommen. Der zusätzliche Betrag wird ein Mal im Jahr ausgezahlt.

Für 2023 können Sie keinen zusätzlichen Kindergeldbetrag mehr beantragen.

Wie hoch ist der zusätzliche Betrag?

Der zusätzliche Kindergeldbetrag ist ein fester Betrag. Für das Jahr 2024 ist der Betrag 2.634,17 €. Sie bekommen diesen Betrag ein Mal, und zwar auch dann, wenn Sie mehrere Kinder mit einem intensivem Versorgungsbedarf haben.

Welche Voraussetzungen gelten?

Sie können einen zusätzlichen Kindergeldbetrag bekommen, wenn Ihr Kind bei Ihnen zu Hause wohnt, einen intensiven Versorgungsbedarf hat und Sie für jedes Quartal des Jahres doppeltes Kindergeld erhalten haben.

Wir prüfen auch das Arbeitseinkommen und ob Sie einen Steuerpartner hatten.

Hatten Sie keinen Steuerpartner oder hatten Sie nicht das ganze Jahr über einen Steuerpartner? Dann prüfen wir Ihr Einkommen nicht.

Für 2024 wurden die Voraussetzungen für das Arbeitseinkommen von Steuerpartnern angepasst.

Sind Sie verheiratet oder haben Sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft ? Dann sind Sie und Ihr (Ehe-)Partner/Ihre (Ehe-)Partnerin Steuerpartner. Wohnen Sie mit einer anderen Person zusammen? Auch dann können Sie und die andere Person Steuerpartner sein.

Wir stellen für den zusätzlichen Kindergeldbetrag fest, ob Sie Steuerpartner sind.

Hatten Sie das ganze Jahr über einen Steuerpartner? Dann können Sie den zusätzlichen Betrag bekommen, wenn:

  • einer der beiden Steuerpartner im Jahr 2024 ein Arbeitseinkommen von mehr als 6.073 € hat und
  • der andere Steuerpartner ein Arbeitseinkommen von maximal 6.073 € oder kein Arbeitseinkommen hat

Für das zusätzliche Kindergeld zählt als Arbeitseinkommen nicht das Einkommen, das der Belastingdienst als Gesamteinkommen oder als registriertes Einkommen berücksichtigt. Für das zusätzliche Kindergeld wird zum Beispiel folgendes Arbeitseinkommen berücksichtigt:

  • Arbeitsentgelt und anderes Einkommen, das Sie aufgrund Ihrer Tätigkeit als Arbeitnehmer/-in bekommen und das Sie versteuern müssen. Auf Ihrer Jahresbescheinigung stehen die Beträge der Einkommen unter „fiscaal loon“ oder „loon voor de loonheffing“ (das für die Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge zugrunde liegende Arbeitsentgelt).
  • Einkommen aus einer freiberuflichen Tätigkeit, aus einer Tätigkeit als Haushaltshilfe, Künstler/-in oder Berufssportler/-in, das Sie versteuern müssen
  • Gewinn aus Ihrem Unternehmen, den Sie versteuern müssen
  • Zahlungen aus dem PGB-Budget, wenn Sie Pflegedienstleister sind

Geben Sie bei der Steuererklärung Abzugsposten an, zum Beispiel Reisekosten, den Freibetrag für Unternehmer und die Gewinnfreistellung für kleine und mittlere Unternehmen? Dann werden diese Beträge vom Arbeitseinkommen abgezogen.

Bitte beachten Sie: Eine Alters- oder Hinterbliebenenrente, Arbeitslosenleistung, Erwerbsminderungsleistung oder Sozialhilfe zählt nicht als Arbeitseinkommen.

Zusätzliches Kindergeld beantragen

Für 2023 können Sie kein zusätzliches Kindergeld mehr beantragen. Den zusätzlichen Betrag des Kindergelds für 2024 können Sie beantragen, sobald Sie hierzu ein Schreiben von uns erhalten haben. Sie erhalten dieses Schreiben spätestens Mitte Januar 2025. Für 2024 wurden die Voraussetzungen für das zusätzliche Kindergeld geändert.