Zusätzlicher Kindergeldbetrag für zu Hause wohnende Kinder mit intensivem Versorgungsbedarf

Wohnt Ihr Kind zu Hause? Und haben Sie das ganze Jahr über (vom 1. Januar bis zum 31. Dezember) doppeltes Kindergeld bekommen, weil Ihr Kind einen intensiven Versorgungsbedarf hat? Dann können Sie in bestimmten Fällen einen zusätzlichen Kindergeldbetrag bekommen. Der zusätzliche Betrag wird ein Mal im Jahr ausgezahlt.

Wie hoch ist der zusätzliche Betrag?

Der zusätzliche Kindergeldbetrag ist ein fester Betrag. Für das Jahr 2024 ist der Betrag 2.634,17 €. Sie bekommen diesen Betrag ein Mal, und zwar auch dann, wenn Sie mehrere Kinder mit einem intensivem Versorgungsbedarf haben.

Die niederländischen Behörden stellen den Betrag für das zusätzliche Kindergeld jährlich neu fest. Die Höhe des Betrags richtet sich nach der durchschnittlichen Preisentwicklung in den Niederlanden (CPI ). Für 2024 ist der Betrag niedriger als für 2023.

Welche Voraussetzungen gelten?

Sie können einen zusätzlichen Kindergeldbetrag bekommen, wenn Ihr Kind bei Ihnen zu Hause wohnt, einen intensiven Versorgungsbedarf hat und Sie für jedes Quartal des Jahres doppeltes Kindergeld erhalten haben.

Wir prüfen auch, ob Sie einen Steuerpartner hatten. Wenn ja, brauchen wir auch Angaben zum Arbeitseinkommen .

Hatten Sie keinen Steuerpartner oder hatten Sie nicht das ganze Jahr über einen Steuerpartner? Dann prüfen wir Ihr Einkommen nicht.

Waren Sie oder Ihr Partner/Ihre Partnerin im Jahr 2024 voll und dauerhaft erwerbsgemindert ? Auch dann prüfen wir Ihr Einkommen nicht. Aufgrund eines Gerichtsurteils prüfen wir dies seit dem 18. April 2025 nicht mehr.

Sind Sie verheiratet oder haben Sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft ? Dann sind Sie und Ihr (Ehe‑)Partner/Ihre (Ehe-)Partnerin Steuerpartner. Wohnen Sie mit einer anderen Person zusammen? Auch dann können Sie und die andere Person Steuerpartner sein.

Wir stellen für den zusätzlichen Kindergeldbetrag fest, ob Sie Steuerpartner sind.

Waren Sie oder Ihr Steuerpartner im Jahr 2024 voll und dauerhaft erwerbsgemindert ? Dann haben Sie möglicherweise Anspruch auf einen zusätzlichen Kindergeldbetrag. Wenn Sie oder Ihr Partner eine der folgenden Leistungen erhält, prüfen wir das Einkommen nicht:

  • eine IVA-Leistung (Einkommensversorgung für voll erwerbsgeminderte Personen)
  • eine Wajong-Leistung (Gesetz über die Erwerbsminderungsleistung für jung Behinderte), die ab dem 1. Januar 2015 oder einem späteren Datum bewilligt wurde
  • eine Wajong-Leistung, die vor dem 1. Januar 2015 bewilligt wurde, wobei festgestellt wurde, dass keine Erwerbsfähigkeit vorliegt
  • eine WAO-Leistung (Erwerbsminderungsversicherungsgesetz) oder WAZ-Leistung (Gesetz zur Erwerbsunfähigkeitsversicherung für Selbstständige). Für diese Leistung wurde ein Erwerbsminderungsgrad von mindestens 80 % festgestellt
  • eine niederländische Erwerbsminderungsleistung von einem privaten Träger oder eine Erwerbsminderungsleistung aus einem anderen Land, weil Sie voll und dauerhaft erwerbsgemindert waren.

Hatten Sie das ganze Jahr über einen Steuerpartner? Und sind Sie oder Ihr Partner nicht voll und dauerhaft erwerbsgemindert ? Dann können Sie den zusätzlichen Betrag bekommen, wenn:

  • einer der beiden Steuerpartner im Jahr 2024 ein Arbeitseinkommen von mehr als 6.073 € hat und
  • der andere Steuerpartner ein Arbeitseinkommen von maximal 6.073 € oder kein Arbeitseinkommen hat

Für den zusätzlichen Kindergeldbetrag zählt als Arbeitseinkommen nicht das Einkommen, das der Belastingdienst als Gesamteinkommen oder als registriertes Einkommen berücksichtigt, sondern das folgende Einkommen:

  • Arbeitsentgelt und anderes Einkommen, das Sie versteuern müssen, wenn Sie Arbeitnehmer/-in sind. Auf Ihrer Jahresbescheinigung stehen die Lohnabgaben unter „fiscaal loon“ oder „loon voor de loonheffing“ (das für die Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge zugrunde liegende Arbeitsentgelt).
  • Einnahmen, die besteuert werden können. Dies sind Einnahmen aus einer freiberuflichen Tätigkeit, als Haushaltshilfe, Künstler oder Berufssportler.
  • Gewinn aus Ihrem Unternehmen, den Sie versteuern müssen
  • Zahlungen aus dem PGB-Budget, wenn Sie Pflegedienstleister sind

Geben Sie bei der Steuererklärung Abzugsposten an, zum Beispiel Reisekosten, das Nettoergebnis der Freistellung von Privateinlagen, den Freibetrag für Unternehmer oder die Gewinnfreistellung für kleine und mittlere Unternehmen? Dann werden diese Beträge vom Arbeitseinkommen abgezogen.

Bitte beachten Sie: Eine Alters- oder Hinterbliebenenrente, Arbeitslosenleistung, Erwerbsminderungsleistung oder Sozialhilfe zählt nicht als Arbeitseinkommen.

Stellen Sie fest, ob Ihr Einkommen als Arbeitseinkommen berücksichtigt wird. Sie sehen dies auf Ihrer Lohnabrechnung oder Ihrer Leistungsbescheinigung. Steht unter „Lh-tabel“ (Steuertabelle) „wit“ (weiß)? Dann gilt Ihr Einkommen als Arbeitseinkommen. Steht hier „groen“ (grün)? Dann gilt Ihr Einkommen nicht als Arbeitseinkommen.

Zusätzlichen Kindergeldbetrag beantragen

Stellen Sie fest, ob Sie für 2024 einen zusätzlichen Kindergeldbetrag beantragen können.

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