Widerspruch und Klage
Sind Sie mit einer Entscheidung, die wir getroffen haben, nicht einverstanden? Rufen Sie uns dann bitte an. Unsere Telefonnummer steht im Bescheid. Wir versuchen, gemeinsam mit Ihnen eine Lösung zu finden. Finden wir keine gemeinsame Lösung oder sind Sie mit der Lösung nicht einverstanden, dann können Sie innerhalb von 6 Wochen schriftlich Widerspruch einlegen. Ein solches Schreiben nennt man Widerspruchsschreiben.
Ihr Widerspruchsschreiben muss folgende Angaben enthalten:
- Ihren Namen und Ihre Adresse
- Ihre burgerservicenummer (BSN) oder Ihr SVB-Zeichen. Das SVB-Zeichen steht in unserem Schreiben.
- Ihre Telefonnummer
- das Datum, an dem Sie schreiben
- gegen welchen Bescheid Sie Widerspruch einlegen
- die Gründe, warum Sie mit diesem Bescheid nicht einverstanden sind
- welche Entscheidung die SVB Ihrer Meinung nach treffen sollte
- Ihre Unterschrift
Senden Sie Ihren Widerspruch an die SVB-Geschäftsstelle, die den Bescheid erstellt hat. Schreiben Sie auf den Briefumschlag oben links das Wort „bezwaarschrift“ (Widerspruch). Fügen Sie alle Unterlagen bei, die für Ihren Widerspruch wichtig sind. Möchten Sie, dass jemand anders in Ihrem Namen Widerspruch einlegt? Senden Sie uns dann eine Vollmacht zu. Mit einer Vollmacht bevollmächtigen Sie eine andere Person, bestimmte Angelegenheiten mit der SVB für Sie zu regeln. Sie tragen jedoch immer selbst die Verantwortung.
Möchten Sie mit uns über Ihren Widerspruch sprechen? Nehmen Sie dann Kontakt mit uns auf.
In bestimmten Fällen können wir Ihnen die Kosten, die Ihnen für den Widerspruch entstanden sind, erstatten. Dies ist aber nur dann möglich, wenn wir einen Fehler gemacht haben und eine neue Entscheidung treffen. Zum Beispiel können die Kosten für professionellen Rechtsbeistand, für die Auszüge aus öffentlichen Registern und für Fahrtkosten erstattet werden. Wenn Sie Ihre Kosten erstattet haben möchten, müssen Sie dies direkt in Ihrem Widerspruchsschreiben oder während des Widerspruchsverfahrens angeben.
Sind Sie mit dem Widerspruchsbescheid nicht einverstanden? Dann können Sie vor Gericht Klage erheben. Wie Sie Klage erheben können, steht im Widerspruchsbescheid.