Wie hoch ist die Rückkehrleistung?

Die Höhe der Rückkehrleistung hängt davon ab, in welches Land Sie ziehen und ob Sie einen Partner/eine Partnerin haben oder mit einer Person zusammenwohnen.

Ihre Familiensituation

Wie viel Rückkehrleistung Sie bekommen, hängt von Ihrer Familiensituation ab. Alleinstehende bekommen zum Beispiel einen anderen Betrag als Personen, die einen Partner/eine Partnerin haben. Wählen Sie die Situation aus, die auf Sie zutrifft.

Wohnte Ihr Partner/Ihre Partnerin in den Niederlanden bei Ihnen? Und zieht Ihr Partner/Ihre Partnerin mit Ihnen in das Land, in dem Sie geboren sind? Dann bekommen Sie einen höheren Betrag, wenn Sie verheiratet sind oder zusammenwohnen. Sie wohnen zusammen, wenn Sie:

  • zusammen mit einer anderen Person von mindestens 18 Jahren in einer Wohnung wohnen, und zwar mehr als die Hälfte der Zeit, und
  • die Haushaltskosten teilen und
  • füreinander sorgen

Wohnen Sie und Ihr Partner noch in den Niederlanden? Dann gibt es keinen Unterschied zwischen Zusammenwohnen, Ehe oder eingetragener Lebenspartnerschaft.

Wohnen Sie oder Ihr Partner außerhalb der Niederlande? Dann gelten andere Regeln. Ziehen Sie mit einer anderen Person zusammen, die schon außerhalb der Niederlande wohnt, und ist diese Person nicht Ihr Ehepartner oder ihr eingetragener Lebenspartner? Dann gilt nach dem Rückkehrgesetz: Sie bekommen nur die Rückkehrleistung für Alleinstehende.

Wer ist Ihr Partner?

Die Person, mit der Sie zusammenwohnen, ist Ihr Partner. Das kann Ihr Ehepartner sein, aber auch zum Beispiel ein Freund, eine Freundin, Ihr Bruder, Ihre Schwester oder ein Enkelkind.

Besondere Situationen:

  • Lebten Sie schon vor Ihrem Umzug getrennt von Ihrem Partner? Wenn Sie in Ihr Herkunftsland zurückkehren, bekommen Sie eine Rückkehrleistung für Alleinstehende.
  • Heiraten Sie in Ihrem neuen Wohnland oder ziehen Sie dort mit einer anderen Person zusammen? Dann behalten Sie die Rückkehrleistung für Alleinstehende.
  • Wenn Sie in Ihrem neuen Wohnland heiraten und Ihr Partner bekam selbst vor der Heirat auch eine Rückkehrleistung, dann bekommen Sie nach der Heirat nur noch eine gemeinsame Rückkehrleistung. Sie bekommen dann zusammen den Betrag für verheiratete Berechtigte.

Zusammenwohnen

Teilen Sie zwar den Wohnraum, aber nicht die Haushaltskosten? Dann können Sie für die Rückkehrleistung dennoch zusammenwohnend sein. Sie gelten als zusammenwohnend, wenn Sie:

  • innerhalb von 2 Jahren nach einer Trennung von Ihrem Partner wieder mit Ihrem Partner zusammenwohnen
  • eine AOW-Leistung oder eine andere Leistung bekommen und Sie für diese Leistung als zusammenwohnend gelten
  • ein gemeinsames Kind haben
  • einen Partnerschaftsvertrag haben 

Alleinstehend

Sie gelten nicht als zusammenwohnend, wenn in Ihrer Wohnung außer Ihnen wohnen:

  • Ihre eigenen Kinder
  • Kinder unter 18 Jahren, die nicht Ihre eigenen Kinder sind
  • Ihr Vater oder Ihre Mutter
  • eine Person, die weniger als 6 Monate bei Ihnen wohnt
  • eine andere Person, weil Sie oder die andere Person Pflegebedarf haben
  • mehr als ein Mitbewohner über 18 Jahren

Wenn Sie verheiratet sind und sich trennen oder scheiden lassen, ändert sich Ihre Rückkehrleistung. Sie erhalten dann eine Leistung für Alleinstehende. Informieren Sie uns über Änderungen. Dann sorgen wir dafür, dass Sie den richtigen Betrag erhalten. 

Vielleicht kann auch Ihr Expartner/Ihre Expartnerin eine Rückkehrleistung bekommen. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, wenn Sie Fragen hierzu haben.

Beträge der Rückkehrleistung pro Land

Beantworten Sie ein paar Fragen und stellen Sie fest, wie viel Rückkehrleistung Sie bekommen können.

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