Sterbefall

Wenn jemand stirbt, endet die Rückkehrleistung.

Sterbefall vor dem Wegzug

Hatte die verstorbene Person eine Rückkehrleistung beantragt? Und wurde der Antrag von uns noch nicht abschließend bearbeitet? Dann bearbeiten wir den Antrag nicht weiter. Wenn die verstorbene Person einen Partner hatte, prüfen wir, ob der Partner selbst eine Rückkehrleistung erhalten kann.

Sterbefall nach dem Wegzug

Erhielt die verstorbene Person eine Rückkehrleistung? Dann prüfen wir, ob die verstorbene Person alleinstehend war oder einen Partner hatte.

Hatte die verstorbene Person keinen Partner und wohnte auch kein Kind bei der verstorbenen Person? Gab es jedoch jemanden, der für die verstorbene Person sorgte? Dann kann diese Person vielleicht noch einen Betrag erhalten,

nämlich den Betrag, auf den die verstorbene Person noch Anspruch hatte. Dies kann zum Beispiel die Rückkehrleistung für den Sterbemonat sein. 

Die Person, die für die verstorbene Person sorgte, muss die Auszahlung dieses Betrags jedoch innerhalb von 6 Monaten bei uns beantragen.

Wir prüfen, ob der Partner der verstorbenen Person selbst eine Rückkehrleistung bekommen kann. Vielleicht kann der Partner auch eine Anw-Leistung bekommen. Wenn dies so ist, informieren wir den Partner mit einem Brief hierüber.

Hatte die verstorbene Person keinen Partner, sondern wohnte sie mit einem Kind zusammen? Und bekam die verstorbene Person bereits eine Rückkehrleistung für dieses Kind? Dann kann das Kind jeden Monat einen Betrag bekommen. Dies ist möglich, wenn das Kind nicht verheiratet und noch keine 18 Jahre alt ist.

Der Betrag, den das Kind dann bekommt, ist die Hälfte der Rückkehrleistung für verheiratete Leistungsberechtigte. Wenn mehrere Kinder unter 18 Jahren bei der verstorbenen Person wohnten, wird der Betrag auf alle Kinder unter 18 Jahren verteilt.

Wenn ein Kind diese Leistung bekommen kann, erhält das Kind ein Schreiben von uns.