Sie wohnen mit 2 oder mehr Personen zusammen

Ob Sie eine Anw-Leistung bekommen, hängt von Ihrer Wohnsituation ab. So ist zum Beispiel wichtig, ob Sie einen gemeinsamen Haushalt führen, ob Sie die Wohnung mit Ihrem Vermieter teilen oder ob Sie einen Mitbewohner versorgen.

Wählen Sie Ihre Situation aus

Sie führen einen gemeinsamen Haushalt, wenn:

  • Sie und eine oder mehrere andere Personen im Alter von über 18 Jahren dieselbe Wohnung teilen und
  • alle einen Beitrag zum Haushalt leisten. Einen Beitrag zum Haushalt leisten bedeutet, dass Sie füreinander sorgen. Das kann auf 2 Arten sein:
    • dass beide einen finanziellen Beitrag zu den Kosten des Haushalts leisten, also zum Beispiel die Mietkosten teilen oder einen Beitrag zu anderen Kosten zahlen, oder
    • dass im Haushalt geholfen wird, zum Beispiel beim Putzen oder Einkaufen, bei den Behördenangelegenheiten, beim Kochen oder bei der Versorgung im Krankheitsfall.

Der finanzielle Beitrag oder die gegenseitige Hilfe muss oft und regelmäßig geleistet werden.

Wie viele Personen leisten einen Beitrag zum Haushalt?

  • Leistet ein Mitbewohner einen Beitrag zum Haushalt? Dann führen Sie einen gemeinsamen Haushalt. Sie bekommen dann keine Anw-Leistung.
  • Leisten 2 oder mehr Ihrer Mitbewohner einen Beitrag zum Haushalt? Dann führen Sie keinen gemeinsamen Haushalt. Sie können eine Anw-Leistung bekommen. Wenn Ihre Mitbewohner über 27 Jahre alt sind, nennen wir diese Mitbewohner „Kostenteiler“. Wer das ist, spielt keine Rolle. Auch Ihr Kind, Ihr Vater oder Ihre Mutter können Kostenteiler sein. Sie bekommen dann eine niedrigere Anw-Leistung. Natürlich müssen Sie auch die anderen Voraussetzungen erfüllen, um eine Anw-Leistung bekommen zu können.
  • Leistet keiner Ihrer Mitbewohner einen Beitrag zum Haushalt? Dann führen Sie keinen gemeinsamen Haushalt. Sie bekommen dann eine Anw-Leistung. Natürlich müssen auch die anderen Voraussetzungen erfüllt sein, die für die Anw-Leistung gelten.

Beispiel

Sie bekommen eine Anw-Leistung. Sie wohnen zusammen mit Ihren Kindern, die 14 und 27 Jahre alt sind. Dann zieht Ihr Bruder nach seiner Scheidung zu Ihnen. Er ist 52 Jahre alt, bezahlt ab und zu einen Teil der Einkäufe, aber führt ansonsten sein eigenes Leben. Ihre Tochter arbeitet. Sie zahlt einen Teil der Haushaltskosten und hilft Ihnen bei der Arbeit im Haushalt.

Ihr Bruder leistet nur ab und zu einen geringen Beitrag zum Haushalt. Sie führen also keinen gemeinsamen Haushalt mit Ihrem Bruder. Ihre Tochter leistet wohl einen Beitrag zum Haushalt. Aber mit einem eigenen Kind führen Sie keinen gemeinsamen Haushalt. Ihr Bruder und Ihre Tochter sind Kostenteiler. Sie behalten Ihre Anw-Leistung, aber die Leistung wird niedriger.

Und wenn Ihre Tochter nicht arbeitet, sondern eine Ausbildung macht? Dann ist sie kein Kostenteiler. Kinder, die sich in der Ausbildung befinden, sind keine Kostenteiler. Ihre Anw-Leistung wird trotzdem niedriger, weil Ihr Bruder als Kostenteiler zählt.

Vermieten Sie einen Teil Ihrer Wohnung? Oder sind Sie selbst Mieter und teilen die Wohnung mit Ihrem Vermieter? Dann liegt vielleicht eine geschäftliche Beziehung vor.

In dieser Situation ist der zweite oder dritte Mitbewohner entscheidend für Ihre Anw-Leistung. Wir prüfen auch für diese Personen, ob Sie mit dieser Person oder diesen Personen einen gemeinsamen Haushalt führen.

Sie haben eine geschäftliche Beziehung

Sie haben nur dann eine geschäftliche Beziehung mit jemandem, wenn:

  • Sie Ihre Wohnung mit einer oder mehreren Personen teilen. Sie mieten ein Zimmer oder sind zahlender Gast bei einer anderen Person. Oder Sie vermieten ein Zimmer oder beherbergen einen zahlenden Gast
  • Sie und der andere/die anderen Bewohner eine rein geschäftliche Beziehung haben
  • Sie und der andere/die anderen Bewohner dies schriftlich vereinbart haben
  • Sie die geschäftliche Beziehung mit einem Vertrag und mit Kontoauszügen nachweisen können

Sie haben keine geschäftliche Beziehung

In den folgenden Situationen können Sie nach dem Anw niemals eine geschäftliche Beziehung haben:

  • Sie waren früher mit der anderen Person verheiratet oder wohnten mit ihr zusammen.
  • Sie haben ein gemeinsames Kind oder das Kind der einen Person wurde von der anderen Person anerkannt.
  • Sie und die andere Person haben bei einem Notar einen Partnerschaftsvertrag geschlossen.
  • Ihr Haushalt wird im Rahmen eines anderen Gesetzes oder einer anderen Regelung bereits als ein gemeinsamer Haushalt eingestuft.

Nutzen Sie einen Mustervertrag

Sie können einen Mustervertrag herunterladen, der alle Voraussetzungen für die Anerkennung einer geschäftlichen Beziehung erfüllt.

Wohnen Sie mit einer anderen Person zusammen, weil Sie die andere Person pflegen? Oder wohnt jemand bei Ihnen, der Sie pflegt? Und besteht erheblicher Hilfebedarf? Unter erheblichem Hilfebedarf verstehen wir, dass die hilfebedürftige Person keinen eigenen Haushalt mehr führen kann. Nach dem Anw führen Sie mit dieser Person dann keinen gemeinsamen Haushalt

In dieser Situation ist der zweite oder dritte Mitbewohner entscheidend für Ihre Anw-Leistung. Wir prüfen auch für diese Personen, ob Sie einen gemeinsamen Haushalt haben.