Ihr Expartner/Ihre Expartnerin ist verstorben

Ist Ihr Expartner/Ihre Expartnerin verstorben und erfüllen Sie die Voraussetzungen nach dem niederländischen Allgemeinen Hinterbliebenengesetz (Anw)? Dann können Sie eine Anw-Leistung bekommen.

Welche Voraussetzungen gelten für die Anw-Leistung?

Wenn Sie das AOW-Eintrittsalter noch nicht erreicht haben, können Sie eine Anw-Leistung bekommen, wenn Sie am Sterbedatum Ihres Expartners/Ihrer Expartnerin und am Datum Ihrer Trennung:

  • Ihr eigenes Kind, Pflegekind oder Stiefkind unter 18 Jahren in Ihrem Haushalt versorgen oder 
  • zu mindestens 45 % erwerbsgemindert sind

Das UWV prüft, ob Sie zu mindestens 45 % erwerbsgemindert sind. Dies ist auch dann der Fall, wenn Sie außerhalb der Niederlande wohnen. Das UWV nimmt dann Kontakt mit dem Sozialversicherungsträger in Ihrem Wohnland auf.

Darüber hinaus muss Ihr Expartner/Ihre Expartnerin am Sterbedatum:

  • nach dem Anw versichert gewesen sein
  • am Sterbedatum dazu verpflichtet gewesen sein, Unterhaltszahlungen für Sie zu leisten. Ob Sie die Unterhaltszahlungen tatsächlich erhalten haben, spielt keine Rolle

Wenn Sie die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, endet die Anw-Leistung.

Besondere Voraussetzungen bei Wohnort oder Arbeit außerhalb der Niederlande

Wenn Sie außerhalb der Niederlande wohnen oder arbeiten, gelten besondere Voraussetzungen. Wählen Sie Ihre Situation aus.

Wohnen Sie in den Niederlanden oder in einem anderen Land der EU (Europäische Union), des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) oder in einem Vertragsstaat? Dann bekommen Sie eine Anw-Leistung, wenn:

  • Ihr Expartner/Ihre Expartnerin am Sterbedatum nach dem Hinterbliebenengesetz Ihres Wohnlandes versichert war oder
  • Sie nach dem Tod Ihres Expartners/Ihrer Expartnerin eine gesetzliche Hinterbliebenenrente aus einem EU/EWR-Land oder der Schweiz bekommen

Wie hoch Ihre Anw-Leistung ist, hängt davon ab, wie viele Jahre Ihr Expartner/Ihre Expartnerin in den Niederlanden gearbeitet hat. Je mehr Jahre dies waren, desto höher ist die Anw-Leistung.

Sie bekommen eine Anw-Leistung, wenn Ihr Expartner/Ihre Expartnerin:

  • früher in den Niederlanden gewohnt oder gearbeitet hat und
  • am Sterbedatum in der gesetzlichen Hinterbliebenenversicherung eines Landes der EU (Europäische Union) oder des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) oder in einem Vertragsstaat versichert war

Wie hoch Ihre Anw-Leistung ist, hängt davon ab, wie viele Jahre Ihr Expartner/Ihre Expartnerin in den Niederlanden gearbeitet hat. Je mehr Jahre dies waren, desto höher ist die Anw-Leistung.

Anw-Leistung nie höher als Unterhaltszahlung des Expartners/der Expartnerin

Die Anw-Leistung kann niemals höher sein als die Unterhaltszahlungen, die Ihr Expartner/Ihre Expartnerin für Sie leisten musste. Die Anw-Leistung kann auch niemals höher sein als der maximale Anw-Betrag – auch dann nicht, wenn die Unterhaltszahlungen vorher höher waren.

Haben Sie Einkommen? Dann ziehen wir dieses Einkommen eventuell noch von Ihrer Anw-Leistung ab.