Neue Vereinbarungen für Homeoffice-Tätigkeiten im Nachbarland

In einer früheren Mitteilung haben wir Sie über den Übergangszeitraum informiert. In diesem Übergangszeitraum hat die Arbeit im Homeoffice im Nachbarland keine Folgen für Ihre Sozialversicherung. Der Übergangszeitraum endet zum 1. Juli 2023. Ab 1. Juli gelten wieder die normalen Regeln zur Bestimmung des anwendbaren Rechts, die in der europäischen Verordnung 883/2004 stehen.

Rahmenvereinbarung zur Homeoffice-Tätigkeit im Nachbarland

Für Arbeitnehmer wurde eine Rahmenvereinbarung speziell für Homeoffice-Tätigkeiten im Nachbarland getroffen. Wahrscheinlich werden die Niederlande und andere EU-Mitgliedstaaten diese Vereinbarung unterzeichnen. Arbeitnehmer, die im Homeoffice arbeiten und die Voraussetzungen der Vereinbarung erfüllen, können bis zu 50 % der gesamten Arbeitszeit im Homeoffice in ihrem Wohnland arbeiten, ohne dass sie im Wohnland sozialversichert werden.