AOW-Zuschlag
Der AOW-Zuschlag ist ein zusätzlicher Betrag zur AOW-Leistung. Vor 2015 konnte Anspruch auf diesen Zuschlag bestehen, wenn der Partner/die Partnerin:
- selbst noch keine AOW-Leistung hat und
- kein oder nur wenig Einkommen hat
Der AOW-Zuschlag wurde 2015 abgeschafft. Wenn Sie den Zuschlag schon vor 2015 bekamen, wird der Zuschlag weitergezahlt, solange Sie die Voraussetzungen erfüllen.
In den folgenden Situationen endet der AOW-Zuschlag endgültig:
- Ihr Partner/Ihre Partnerin erreicht das AOW-Eintrittsalter.
- Sie sterben oder Ihr Partner/Ihre Partnerin stirbt.
- Sie ziehen in ein Land, mit dem die Niederlande keine Vereinbarung zur Leistungskontrolle getroffen haben.
- Das Einkommen Ihres Partners/Ihrer Partnerin wird zu hoch.
Ausnahmen, wenn das Einkommen zu hoch ist
Wird kein AOW-Zuschlag mehr gezahlt, weil das Einkommen Ihres Partners/Ihrer Partnerin zu hoch ist? Wenn das Einkommen wieder niedriger wird, können Sie den AOW-Zuschlag vielleicht doch wieder bekommen. Hierfür gelten die folgenden Voraussetzungen:
- Das Einkommen Ihres Partners/Ihrer Partnerin ist maximal 3 Monate zu hoch.
- Das Einkommen Ihres Partners/Ihrer Partnerin ist länger als 3 Monate zu hoch, aber immer aus einem anderen Grund.
- Das Einkommen Ihres Partners/Ihrer Partnerin ist jeden Monat unterschiedlich hoch, und zwar über einen Zeitraum von mehr als 3 und weniger als 12 Monaten.
- Ihr Partner/Ihre Partnerin ist selbstständig oder freiberuflich tätig und das Einkommen ist 12 aufeinanderfolgende Monate lang zu hoch. Das Einkommen wird jedoch vom Belastingdienst gemittelt. Deshalb ist das Durchschnittseinkommen über 3 Kalenderjahre doch niedriger. Diese Regelung zur Berechnung des Durchschnittseinkommens wurde zum 1. Januar 2023 abgeschafft. Der letzte Zeitraum, für den das Einkommen gemittelt werden kann, betrifft die Jahre 2022, 2023 und 2024.
Glauben Sie, dass für Sie eine Ausnahme gilt? Nehmen Sie dann Kontakt mit uns auf.
Wenn Ihr Partner/Ihre Partnerin eigenes Einkommen hat, wird dieses Einkommen vom Zuschlag abgezogen.
Nicht jedes Einkommen wird vom AOW-Zuschlag abgezogen. Einkommen aus Vermögen, Urlaubsgeld oder eine Leibrente aus einer eigenen Versicherung werden zum Beispiel nicht abgezogen.
Arbeitseinkommen Ihres Partners/Ihrer Partnerin, wie zum Beispiel Bruttolohn, 13. Monatsgehalt oder Gewinn aus einem Unternehmen, wird teilweise vom AOW-Zuschlag abgezogen, und zwar:
- Vom Bruttoeinkommen werden die ersten 290,16 € nicht abgezogen.
- Der darüber hinausgehende Betrag wird zu zwei Dritteln vom AOW-Zuschlag abgezogen.
- Wenn Ihr Partner/Ihre Partnerin mehr verdient als 1.743,45 € brutto pro Monat, bekommen Sie keinen Zuschlag mehr.
Anderes Einkommen Ihres Partners/Ihrer Partnerin, wie zum Beispiel eine Rente oder Sozialleistung, ziehen wir ganz vom AOW-Zuschlag ab. Wenn das andere Einkommen über 968,86 € brutto pro Monat liegt, bekommen Sie keinen AOW-Zuschlag mehr.
Möchten Sie wissen, ob von Ihrem AOW-Zuschlag Einkommen abgezogen wird? Nehmen Sie dann Kontakt mit uns auf.
Zusätzliche Kürzung des Zuschlags, wenn beide Partner Einkommen haben
Liegt Ihr gemeinsames Einkommen über 3.384,44 € brutto pro Monat? Dann kürzen wir den Zuschlag um maximal 10 %. Nur für diese zusätzliche Kürzung prüfen wir auch Ihr Einkommen.
Wenn Ihr Partner/Ihre Partnerin weniger verdient oder nicht mehr arbeitet, können Sie vielleicht einen höheren Zuschlag bekommen.
Informieren Sie uns über Änderungen des Einkommens
Wenn sich das Einkommen Ihres Partners/Ihrer Partnerin ändert, ändert sich auch die Höhe Ihres AOW-Zuschlags. Vielleicht bekommen Sie auch gar keinen Zuschlag mehr. Ob Sie uns eine Einkommensänderung melden müssen, hängt davon ab, welche Art von Einkommen Ihr Partner/Ihre Partnerin hat.