Homeoffice und Sozialversicherung ab 1. Juli 2022
Am 1. Juli 2022 wurde die Corona-Sonderregelung der SVB beendet. Dies hat jedoch noch keine Folgen für Ihre Sozialversicherung, wenn sich Ihre Arbeitssituation nicht ändert, da bis zum 30. Juni 2023 ein Übergangszeitraum gilt.
Was bedeutet das für Sie?
Vom 1. Juli 2022 bis 30. Juni 2023 können Sie im Homeoffice arbeiten, ohne dass Sie dadurch in einem anderen Land sozialversichert sind. Dies gilt auch, wenn Sie in diesem Zeitraum zum ersten Mal im Homeoffice arbeiten. Dies wurde zwischen allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vereinbart.
Sobald Genaueres darüber bekannt ist, welche Vorschriften ab 1. Juli 2023 gelten, informieren wir Sie auf unserer Website.
Sie haben die Wahl
Möchten Sie lieber, dass die Regeln der europäischen Verordnung 883/2004 zur Bestimmung des anwendbaren Rechts auf Sie angewandt werden und nicht die Übergangsregeln? Nehmen Sie dann bitte Kontakt mit uns auf.
Die Corona-Sonderregelung - was war das nochmal?
Ab März 2020 haben viele Menschen angefangen, wegen der Corona-Maßnahmen ganz oder zum Teil in einem anderen Land der EU, des EWR oder in der Schweiz zu arbeiten, oft im Homeoffice. Wenn jemand wegen der Corona-Maßnahmen im Homeoffice gearbeitet hat, hatte dies bis zum 30. Juni 2022 keine Folgen für die Sozialversicherung. Das bedeutet, dass jemand bis zum 30. Juni 2022 im selben Land sozialversichert war wie vor der Corona-Pandemie. Dieser Zeitraum wurde jetzt bis zum 30. Juni 2023 verlängert.