AIO-Einkommensergänzung
Sie heiraten oder ziehen mit einer anderen Person zusammen
Verheiratete oder zusammenwohnende Berechtigte erhalten einen anderen Betrag an AIO-Einkommensergänzung (und auch einen anderen AOW-Leistungsbetrag) als alleinstehende Berechtigte. Wenn Sie heiraten oder mit einer anderen Person zusammenziehen, ändert sich also die Höhe Ihrer AIO-Einkommensergänzung und der AOW-Leistung.
Heirat, Zusammenwohnen oder eingetragene Lebenspartnerschaft
Wir machen keinen Unterschied zwischen Ehe, eingetragener Partnerschaft und gemeinsamer Haushaltsführung.Was versteht die SVB unter "zusammenwohnen"?
Aus Sicht der SVB wohnen Sie zusammen, wenn Sie:- Ihren Wohnraum mit einer Person über 18 Jahren teilen und
- die Haushaltskosten teilen oder
- füreinander sorgen.
Wann gelten Sie doch als alleinstehend?
Aus Sicht der SVB wohnen Sie nicht mit einer anderen Person zusammen, wenn Sie:
- Ihren Wohnraum mit Ihrem leiblichen Kind über 18 Jahren teilen;
- Ihren Wohnraum mit Ihrem Enkelkind unter 18 Jahren teilen;
- ein Zimmer (unter-)vermieten.
Anderes Einkommen? Dann ändert sich auch die AIO-Einkommensergänzung
Wenn Sie heiraten oder zusammenziehen, erhalten Sie AIO-Einkommensergänzung für Verheiratete. Beziehen Sie auch eine AOW-Leistung, erhalten Sie eine AOW-Leistung für Verheiratete. Wenn Ihr Partner das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, können Sie für Ihren Partner einen Zuschlag bekommen.
Darüber hinaus gilt für Sie nun ein Mindesteinkommenssatz für Verheiratete. Dieser beläuft sich auf 1.342,07 € netto pro Monat. Nur wenn Ihr gemeinsames Einkommen unter diesem Satz liegt, behalten Sie Ihren Anspruch auf AIO-Einkommensergänzung.

