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Freiwillige Versicherung - AOW-Zuschlag für Ihren Partner

Freiwillige Versicherung

AOW-Zuschlag für Ihren Partner/Ihre Partnerin

Beziehen Sie eine AOW-Leistung und hat Ihr Partner/Ihre Partnerin das AOW-Eintrittsalter noch nicht erreicht? Sie können dann zusätzlich zu Ihrer AOW-Leistung einen Partnerzuschlag erhalten. Der Zuschlag wird gezahlt, bis Ihr Partner/Ihre Partnerin das AOW-Eintrittsalter erreicht hat. Wie hoch der Zuschlag ist, richtet sich nach:

1. der Zahl der Jahre, die Ihr Partner/Ihre Partnerin nach dem AOW versichert war

Wenn Ihr Partner/Ihre Partnerin außerhalb der Niederlande gewohnt oder gearbeitet hat, war er oder sie in der Regel nicht nach dem AOW versichert. Für jedes Jahr, das Ihr Partner/Ihre Partnerin nicht versichert war, wird der Zuschlag um 2 % gekürzt.

2. den Einkünften Ihres Partners/Ihrer Partnerin

  1. Ihr Partner/Ihre Partnerin erhält ein Arbeitsentgelt oder Gewinn aus einem eigenen Unternehmen. Dieses Einkommen ziehen wir teilweise von dem Zuschlag ab. Bei der Berechnung wird wie folgt vorgegangen:
    • Vom monatlichen Bruttoverdienst werden 220,41 € nicht berücksichtigt.
    • Das über diesen Betrag hinausgehende Arbeitseinkommen wird zu zwei Dritteln von Ihrem Zuschlag abgezogen.
    • Übersteigt der monatliche Bruttoverdienst Ihres Partners/Ihrer Partnerin einen Betrag von 1.303,73 €, erhalten Sie keinen Zuschlag mehr.
  2. Wenn Ihr Partner/Ihre Partnerin eine Frührente oder eine Sozialleistung bezieht, zum Beispiel eine Arbeitslosen- oder Erwerbsminderungsleistung, ziehen wir dieses Einkommen in vollem Umfang vom Zuschlag ab. Beläuft sich die Leistung auf mehr als 722,21 € brutto pro Monat, erhalten Sie keinen Zuschlag mehr.

3. dem gemeinsamen Einkommen von Ihnen und Ihrem Partner/Ihrer Partnerin

Beträgt Ihr gemeinsames Einkommen (einschließlich Ihrer AOW-Leistung) mehr als 2.570,88 € pro Monat, wird Ihr Zuschlag noch um maximal 10 % gekürzt. Unter "Meine SVB" sehen Sie genau, wie hoch Ihre AOW-Leistung mit Zuschlag ist.

AOW-Zuschlag wird 2015 abgeschafft

Zum 1. April 2015 wird der Partnerzuschlag abgeschafft. Sie können dann nur noch Zuschlag bekommen, wenn Sie:

  • bereits vor dem 1. April 2015 Anspruch auf eine AOW-Leistung hatten und
  • vor dem 1. Januar 2015 verheiratet waren oder mit Ihrem Partner/Ihrer Partnerin zusammenwohnten.

Wurden Sie ab dem 1. Januar 1950 geboren, bekommen Sie keinen Zuschlag mehr. Wenn Sie vor dem 1. Januar 1950 geboren wurden und bereits vor dem 1. Januar 2015 verheiratet waren oder mit einem Partner/einer Partnerin zusammenwohnten, ändert sich für Sie nichts. Sie erhalten den Partnerzuschlag, bis Ihr Partner/Ihre Partnerin das AOW-Eintrittsalter erreicht.

Weitere Informationen zur Abschaffung des Zuschlags finden Sie in unserem Merkblatt "Zuschlag zur AOW-Leistung endet 2015".

Darüber hinaus plant die Regierung eine Anpassung des Zuschlags zum 1. Juli 2014. Wenn Sie und Ihr Partner/Ihre Partnerin ein gemeinsames Einkommen von mehr als 50.000 € haben (die AOW-Leistung selbst bleibt hierbei unberücksichtigt), entfällt der Zuschlag. Dies gilt in jedem Fall, wenn Sie ab 1. Juli 2014 erstmalig eine AOW-Leistung erhalten. Ein entsprechender Gesetzentwurf wird zurzeit vorbereitet.

Folgen der Kürzung oder des Wegfalls des Zuschlags

Wenn der Zuschlag gekürzt wird oder ganz entfällt, haben Sie zeitweise weniger Einkünfte, als Sie vielleicht erwartet haben. Ob Sie diesen Einkommensausfall kompensieren müssen, hängt von Ihrer finanziellen Situation ab. Möglicherweise kann Ihr Partner/Ihre Partnerin (wieder) eine Erwerbstätigkeit aufnehmen.