Rückkehr
Sie sind verheiratet oder wohnen zusammen
Eine Person, die verheiratet ist oder mit einer anderen Person zusammenwohnt, erhält einen anderen Rückkehrleistungsbetrag als eine Person, die alleine wohnt.
Wenn Sie verheiratet sind oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft haben, bekommen Sie nur dann eine Grundleistung oder Rückkehrleistung, wenn Ihr in den Niederlanden wohnhafter Partner mit Ihnen zieht. Sie bekommen dann eine Rückkehrleistung für Verheiratete.
Wohnten Sie bereits vor Ihrer Rückkehr getrennt von Ihrem Partner und remigriert dieser Partner nicht zusammen mit Ihnen? Dann bekommen Sie eine Grundleistung und eine Rückkehrleistung für Alleinstehende.
Kein Unterschied zwischen Ehe, eingetragener Lebenspartnerschaft und Zusammenwohnen
Solange Sie und Ihr Partner noch in den Niederlanden wohnen, machen wir keinen Unterschied zwischen Ehe, eingetragener Lebenspartnerschaft und Zusammenwohnen.
Nach dem Rückkehrgesetz wohnen Sie zusammen, wenn:
- Sie Ihren Wohnraum mit einer Person über 18 Jahren teilen und
die Kosten für den Haushalt teilen oder füreinander sorgen.
Wir nennen die Person, mit der Sie zusammenwohnen, Ihren 'Partner'. Das kann Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau, Ihr Freund oder Ihre Freundin sein, aber auch ein Bruder, eine Schwester oder ein Enkelkind.
Außerhalb der Niederlande wird zwischen Ehe und Zusammenwohnen unterschieden. Wenn Ihr Partner nicht in den Niederlanden wohnt, sind Sie gemäß Rückkehrgesetz nur verheiratet, wenn Sie eine Ehe führen oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft haben. Ziehen Sie unverheiratet mit jemandem zusammen, der bereits im anderen Land wohnt, bekommen Sie eine Leistung für Alleinstehende.
Sie ziehen nach der Rückkehr mit einer anderen Person zusammen
Wenn Sie nach Ihrer Rückkehr heiraten, zusammenwohnen oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen, bekommen Sie nur eine Rückkehrleistung für Verheiratete, wenn Ihr Partner auch eine Rückkehrleistung bekommt. In allen anderen Fällen behalten Sie Ihre Leistung für Alleinstehende.

