Sociale verzekeringsbank - voor het
levenSociale verzekeringsbank - voor het
leven

Kindergeld - Ihr Beitrag zu den Unterhaltskosten Ihres Kindes

Kindergeld

Ihr Beitrag zu den Unterhaltskosten Ihres Kindes

Wenn Ihr Kind außer Haus wohnt, können Sie dennoch Kindergeld für dieses Kind bekommen. Sie müssen dazu mindestens 408 € pro Quartal für den Unterhalt Ihres Kindes zahlen. Die SVB kann einen Nachweis dafür verlangen, wieviel Sie zum Unterhalt Ihres Kindes beitragen.

Wann müssen Sie die Unterhaltskosten nachweisen?

Sie müssen die Kosten, die Ihnen für den Unterhalt Ihres Kindes entstehen, nachweisen, wenn:

  • Ihr Kind jünger als 16 ist und aufgrund einer Krankheit oder Behinderung oder zu Ausbildungszwecken nicht zu Hause wohnt;
  • Ihr Kind im Haushalt einer anderen Person wohnt: bei Angehörigen, in einer Pflege- oder Gastfamilie. Leben Sie von Ihrem Partner/Ihrer Partnerin getrennt und wohnt Ihr Kind beim andern Elternteil? Dann zahlen wir das Kindergeld dem Elternteil, bei dem das Kind wohnt;
  • Ihr Kind bei Ihrem Expartner/Ihrer Expartnerin wohnt, in Ihrem Haushalt jedoch auch ein Kind mit Geburtsdatum vor dem 1. Januar 1995 wohnt;
  • Sie Unterhaltszahlungen für Ihr Kind leisten;
  • ein Dritter zum Unterhalt Ihres Kindes beiträgt, wie beispielsweise eine Einrichtung oder ein Internat;
  • Ihr Kind nicht in den Niederlanden wohnt, sondern in einem Mitgliedstaat der/des oder in .
  • Ihr Kind nicht in den Niederlanden wohnt und auch nicht in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat oder in einem Land, das ein Abkommen über soziale Sicherheit mit den Niederlanden geschlossen hat, UND Sie Tätigkeiten im öffentlichen Interesse ausüben. Dies gilt beispielsweise dann, wenn Sie für die niederländische Regierung oder für eine internationale Organisation arbeiten, wie die NATO oder die EU.
Zurück nach oben

Was verstehen wir unter Unterhaltskosten?

Unter Unterhaltskosten verstehen wir die Kosten, die für den Lebensunterhalt, die Erziehung und die Ausbildung Ihres Kindes entstehen, wie zum Beispiel:

  • Unterkunft;
  • ein Beitrag an die Einrichtung, in der Ihr Kind wohnt;
  • Elternbeitrag für das LBIO;
  • Kleidung und Schuhe;
  • Urlaub;
  • Fahrtkosten, sowohl für Fahrten Ihres Kindes als auch für Ihre Fahrten, wenn Sie Ihr Kind besuchen;
  • Versicherungen;
  • Ausbildungskosten;
  • Schulgeld;
  • Kosten für Geburtstagsfeiern;
  • Vereinsbeiträge;
  • Taschengeld.

Unterhaltszahlungen für Ihr Kind oder ein Beitrag Ihres Partners/Ihrer Partnerin zum Unterhalt Ihres Kindes dürfen Sie zu den Unterhaltskosten hinzuzählen.

Sparguthaben werden nicht als Unterhaltskosten betrachtet.

Zurück nach oben

Wie weisen Sie Ihre Unterhaltskosten nach?

Sie und Ihr Kind wohnen im selben Land

Wenn Sie und Ihr außer Haus wohnendes Kind im selben Land (in den Niederlanden oder einem anderen Land) wohnen, bitten wir Sie um eine Übersicht über die Ausgaben für Ihr Kind. Ab dem Zeitpunkt, an dem Ihr Kind zu Hause auszieht, führen Sie ein Quartal lang Buch darüber, welche Kosten Sie für Ihr Kind aufwenden. Auch Ausgaben, die Sie einmalig für das ganze Jahr zahlen, zum Beispiel Schulgeld, werden mitgerechnet. Für die Übersicht teilen Sie den Jahresbetrag durch vier.

Sie brauchen keine Rechnungen einzuschicken. Wir verlangen nur Nachweise von Ihnen, wenn Ihnen sehr hohe Kosten entstehen oder wenn besondere Umstände vorliegen. Wir führen die Prüfung der Unterhaltskosten einmal pro Jahr durch.

Sie und Ihr Kind wohnen nicht im selben Land

Wohnen Sie und Ihr Kind nicht im selben Land, gibt es zwei Möglichkeiten, Ihren Beitrag zum Lebensunterhalt Ihres Kindes nachzuweisen:

  • Zahlen Sie bestimmte Kosten direkt, müssen Sie diese anhand von Rechnungen oder anderen Nachweisen belegen.
  • Überweisen Sie Geld an das Kind oder den Versorger des Kindes, müssen Sie Zahlungsnachweise schicken, aus denen hervorgeht, dass Ihr Kind oder der Versorger des Kindes das Geld empfangen hat. Zahlungsnachweise sind beispielsweise Kontoauszüge oder Einzahlungsbelege und ein Nachweis dafür, dass der Versorger oder Ihr Kind den Betrag kassiert hat.
  • Wenn Ihr Kind oder der Versorger Geld von einem niederländischen Konto abhebt, müssen Sie dies mithilfe von Kontoauszügen nachweisen. Dabei muss deutlich sein, dass das Kind oder der Versorger selbst Geld abgehoben haben.
  • Wenn wir Ihr Kindergeld und/oder kindgebundenes Budget direkt an Ihr Kind oder an den Versorger auszahlen, betrachten wir diesen Betrag bereits als Unterhaltszahlung.
  • Wohnen Sie vorübergehend bei Ihrem Kind oder wohnt Ihr Kind vorübergehend bei Ihnen, werden 10 € pro Kind pro Tag für Ihre Unterhaltskosten berücksichtigt.

Wir akzeptieren nur Originalzahlungsnachweise einer offiziellen niederländischen Bank oder eines Geldinstituts, das von der niederländischen Zentralbank anerkannt wird.

Alle (anerkannten) Geldinstitute mit einer Banklizenz oder einer Genehmigung für Geldtransferstellen werden in das Register nach dem Gesetz über die Finanzaufsicht (Wft) der niederländischen Zentralbank aufgenommen. Sie können dieses Register einsehen, wenn Sie wie folgt vorgehen:

  • Öffnen Sie die Website www.dnb.nl;

  • Am rechten Seitenrand sehen Sie das Schnellmenü "Snel op weg" (Schnell-Link);

  • Hier klicken Sie auf den Link "Registers onder toezichtstaande ondernemingen" (Register unter Aufsicht stehender Unternehmen);

  • Danach klicken Sie auf den Link "Klik op deze link om de registers te raadplegen" (Register einsehen);

  • Danach klicken Sie unter "Registers" (links) auf den Link "Banken" oder "Geldtransactiekantoren" (Geldtransferstellen);

  • Auf dieser Seite finden Sie eine genaue Erläuterung und können Sie zu den einzelnen Instituten Suchaufträge durchführen.

Zurück nach oben