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Kindergeld - Änderungen melden

Kindergeld

Welche Änderungen müssen Sie melden?

Wenn Sie Kindergeld bekommen und sich Ihre Situation ändert, müssen Sie uns die Änderung innerhalb von 4 Wochen mitteilen. Sie erhalten dann immer den richtigen Betrag. Wenn Sie außerhalb der Niederlande wohnen, müssen Sie uns eine Änderung innerhalb von 6 Wochen melden. Sehen Sie unten alle meldepflichtigen Änderungen im Überblick.

Was müssen Sie über Änderungsmeldungen wissen?

Umzug

Wenn Sie gemeinsam mit Ihrer Familie innerhalb der Niederlande umziehen, brauchen Sie uns dies nicht zu melden. Diese Meldung erhalten wir automatisch vom Einwohnermeldeamt. Sie müssen jedoch dafür sorgen, dass Sie Ihren Umzug rechtzeitig beim Einwohnermeldeamt melden. Eine Umzugsmitteilung muss uns innerhalb von 4 Wochen vorliegen.

Meldepflichtige Umzüge

  • ein Familienmitglied oder mehrere Familienmitglieder zieht/ziehen um;
  • Sie oder Ihr Kind ziehen/zieht aus den Niederlanden weg;
  • Sie oder Ihr Kind ziehen/zieht für länger als drei Monate aus den Niederlanden in ein anderes Land (dies gilt auch für Urlaubsaufenthalte).
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Arbeit im Ausland

  • Sie oder Ihr (Ex-)Partner nehmen eine Beschäftigung außerhalb der Niederlande auf.
  • Sie oder Ihr (Ex-)Partner arbeiten nicht mehr außerhalb der Niederlande.
  • Sie oder Ihr (Ex-)Partner beziehen eine Leistung aus einem anderen Land als den Niederlanden.
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Arbeiten in den Niederlanden

  • Sie oder Ihr (Ex-)Partner/Ihre (Ex-)Partnerin arbeiten nicht mehr in den Niederlanden. Sie wohnen nicht in den Niederlanden.
  • Sie oder Ihr (Ex-)Partner/Ihre (Ex-)Partnerin haben die Erwerbstätigkeit in den Niederlanden beendet. Der Partner/Die Partnerin ist weiterhin in einem anderen Land erwerbstätig oder bezieht eine Sozialleistung aus einem anderen Land.
  • Sie oder Ihr (Ex-)Partner/Ihre (Ex-)Partnerin haben eine Erwerbstätigkeit in den Niederlanden aufgenommen. Der Partner/Die Partnerin ist weiterhin in einem anderen Land erwerbstätig oder bezieht eine Sozialleistung aus einem anderen Land.
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Andere Zusammenstellung Ihrer Familie

  • Ihr Partner oder Ihr Kind ist verstorben (nur wenn Ihr Partner oder Ihr Kind außerhalb der Niederlande wohnte).
  • Sie ziehen mit jemandem zusammen, heiraten oder gehen eine eingetragene Lebenspartnerschaft ein.
  • Sie und Ihr Partner trennen sich.
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Sorgerecht

Sie übernehmen die Vormundschaft eines Kindes oder Ihre Vormundschaft endet.
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Anderes Kindergeld oder Familienleistung für Ihr Kind

  • Sie erhalten von einem anderen Träger Kindergeld oder eine andere Familienleistung zugunsten Ihres Kindes.
  • Das andere Kindergeld oder die Familienleistung ändert sich.
  • Sie erhalten eine Pflegeerstattung.
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Ausbildung Ihres Kindes

Dieses Thema ist für Sie nur von Bedeutung, wenn Ihr Kind 16 oder 17 Jahre alt ist. Welche Änderungen Sie melden müssen, richtet sich nach dem Geburtsdatum und dem Wohnland Ihres Kindes.

Wenn Ihr Kind in den Niederlanden zur Schule geht, und noch keinen Schulabschluss (Mbo Niveau 2 oder höher, Havo oder Vwo) hat, dann brauchen Sie uns in den meisten Fällen nicht zu benachrichtigen, wenn Ihr Kind die Schule wechselt oder die Schulausbildung (vorläufig) beendet. Die SVB wird von der Bildungspflicht-Aufsichtsbehörde informiert. Hat Ihr Kind bereits einen Schulabschluss (Mbo Niveau 2 oder höher, Havo oder Vwo)? Oder wohnt Ihr Kind außerhalb der Niederlande? Dann müssen Sie uns folgende Änderungen mitteilen: 

  • Ihr Kind wechselt zu einer Privatschule.
  • Ihr Kind hat den Schulbesuch beendet.
  • Ihr Kind geht vorübergend (weniger als sechs Monate) nicht zur Schule.
  • Ihr Kind war wegen Krankheit oder Behinderung nicht imstande, am Unterricht teilzunehmen, kann inzwischen aber wieder zur Schule gehen.

Hat Ihr Kind einen der oben genannten Schulabschlüsse gemacht und absolviert es eine Ausbildung, die vom niederländischen Staat bezahlt wird, dann brauchen Sie uns nicht zu benachrichtigen, wenn Ihr Kind die Schule wechselt oder die Schulausbildung (vorläufig) beendet. Die SVB wird vom Dienst Uitvoering Onderwijs (DUO) darüber informiert.

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Ihr Beitrag zu den Unterhaltskosten Ihres Kindes

Ihr Kind wohnt nicht bei Ihnen und Sie leisten höhere oder niedrigere Unterhaltszahlungen für Ihr außer Haus wohnendes Kind als bisher. Oder Sie leisten keine Unterhaltszahlungen mehr für Ihr Kind.

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Aufenthalt bei Ihrem nicht zu Hause wohnenden Kind

  • Sie oder der andere Elternteil oder Versorger halten sich in einem Quartal länger als 45 Tage bei Ihrem nicht zu Hause wohnenden Kind auf;
  • Sie oder der andere Elternteil oder Versorger halten sich in einem Quartal mehrere Male zu einem kürzeren Besuch (zum Beispiel 2 oder 3 Wochen) beim Kind auf. Insgesamt umfasst der Besuchszeitraum mehr als 45 Tage;
  • Sie oder der andere Elternteil oder Versorger besuchen Ihr Kind im einen Quartal und der Besuchszeitraum dauert bis zum Folgequartal. Insgesamt umfasst der Besuchszeitraum mehr als 45 Tage.
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Arbeit und Einkünfte Ihres Kindes

Wenn Ihr Kind eine Arbeit aufnimmt oder einen Nebenjob hat, müssen Sie uns die folgenden Änderungen nur dann mitteilen, wenn das Kind 16 oder 17 Jahre alt ist:

  • Ihr Kind verdient über 800 € netto pro Quartal (etwa 266 € pro Monat).
  • Das Einkommen Ihres Kindes ändert sich.

Hat Ihr Kind in den Niederlanden einen Schulabschluss (Mbo Niveau 2 oder höher, Havo oder Vwo)? Oder wohnt Ihr Kind außerhalb der Niederlande? Dann müssen Sie uns folgende Änderungen mitteilen:

  • Ihr Kind wurde arbeitslos.
  • Ihr Kind hat eine Arbeit aufgenommen.
  • Ihrem arbeitslosen Kind wurde eine Stelle angeboten.
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Inhaftierung in einer Haft- oder Vollzugsanstalt

Unter Inhaftierung in einer Haft- oder Strafvollzugsanstalt verstehen wir jeglichen Freiheitsentzug - Ihrer oder der Ihres Partners - in einer Haft- oder Strafvollzugsanstalt, auch wenn dieser nur von kurzer Dauer ist.

Warum will die SVB hierüber informiert sein? Sie beziehen Kindergeld für ein Kind, das Sie aufziehen und versorgen und das zu Ihrer Familie gehört. Wenn Sie oder Ihr Partner sich in einer Vollzugsanstalt befinden, kann sich der Familienverband auflösen. Es kann zum Beispiel so sein, dass Ihre Kinder bei Angehörigen leben. Die Person, die für Ihre Kinder sorgt, kann dann Kindergeld bekommen.

Häufig ist es so, dass sich die Familiensituation nicht einschneidend ändert, zum Beispiel, wenn es nur eine kurze Haftstrafe betrifft oder wenn der Partner oder ein Familienmitglied für die Kinder sorgt. Aus diesem Grund prüfen wir die Familiensituation. Stellt sich heraus, dass die Familie intakt bleibt, bekommen Sie oder Ihr Partner weiterhin Kindergeld.

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Warum kontrolliert die SVB Ihre Angaben?

Wir sorgen dafür, dass Sie immer den richtigen Betrag erhalten. Aus diesem Grund tauschen wir mit anderen Stellen, zum Beispiel Ihrer Wohngemeinde und dem Finanzamt, Daten aus. Sollte sich hierdurch im Nachhinein herausstellen, dass Sie uns über eine Änderung nicht informiert haben, kann die SVB ein Bußgeld oder eine Sanktion verhängen.


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Wie melden Sie Änderungen?

Änderungen können Sie schnell und einfach über "Meine SVB" auf unserer Website melden. Sie können Ihre SVB-Geschäftsstelle natürlich auch anrufen oder anschreiben.


Haben Sie keinen DigiD?

Nachstehend können Sie einen DigiD beantragen. Oder setzen Sie sich mit uns Verbindung. Wir schicken Ihnen dann innerhalb weniger Tage einen Antragsvordruck zu.

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