Internationale Entsendung
Sie arbeiten als Selbstständige(r) außerhalb der Niederlande
Wenn Sie eine selbstständige Tätigkeit außerhalb der Niederlande ausüben, sind Sie nicht mehr in der niederländischen Sozialversicherung versichert, zum Beispiel für die Altersrente, das Kindergeld oder die Hinterbliebenenleistung. Sie sind dann in dem Land versichert, in dem Sie arbeiten.
Nehmen Sie nur eine befristete Tätigkeit außerhalb der Niederlande auf, bleiben Sie in den Niederlanden versichert. Man spricht dann von einer Entsendung.
Sie bleiben in den Niederlanden versichert, wenn Sie:
- bereits länger als ein Jahr als Selbstständiger gearbeitet haben;
- die fälligen Sozialversicherungsbeiträge an das niederländische Finanzamt entrichten;
- die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der EU (Europäische Union) oder des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) haben. Auch eine Aufenthaltsgenehmigung, mit der Sie in den Niederlanden arbeiten dürfen, ist ausreichend;
- in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat arbeiten. Nehmen Sie eine Tätigkeit in einem anderen Land auf, ist pro Land unterschiedlich geregelt, ob Sie in den Niederlanden versichert bleiben können. Lassen Sie sich unter der Telefonnummer (020) 656 52 77 genauer von uns beraten.
Entsendung nachweisen mit E101-Bescheinigung
In vielen Ländern kontrolliert die Gewerbeaufsichtsbehörde, ob Sie sozialversichert sind. Mit einer E101-Bescheinigung können Sie dies nachweisen. Ohne E101-Bescheinigung dürfen Sie in manchen Fällen Ihre Tätigkeit nicht aufnehmen.Sie nehmen eine Beschäftigung in Belgien auf
Arbeiten Sie vorübergehend in Belgien, müssen Sie dies im Rahmen der so genannten Limosa-Meldepflicht vorab in Belgien melden. Dies ist über die Limosa-Website möglich.
Entsendung maximal 5 Jahre
Sie dürfen für die Dauer von längstens 5 Jahren in ein anderes Land entsandt werden.

