AOW-Leistung
Was versteht die SVB unter "zusammenwohnen"?
Aus Sicht der SVB wohnen Sie zusammen, wenn Sie:
- Ihren Wohnraum mit einer Person über 18 Jahren teilen und
- die Haushaltskosten teilen oder
füreinander sorgen.
Wir nennen die Person, mit der Sie zusammenwohnen, Ihren "Partner". Das kann Ihr Ehepartner sein, Ihr Freund oder Ihre Freundin, aber auch ein Bruder, eine Schwester oder ein Enkelkind.
Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre zum Thema Zusammenwohnen. Diese Broschüre finden Sie auf der Seite "Broschüren und Vordrucke".
Wenn Sie zusammenwohnen, bekommen Sie eine AOW-Leistung in Höhe von 50 % des Nettomindestentgelts.
In manchen Fällen dennoch eine AOW-Leistung für Alleinstehende
Wenn Sie den Wohnraum mit einer anderen Person teilen, können Sie dennoch eine (höhere) AOW-Leistung für Alleinstehende bekommen, wenn:
- eine Geschäftsbeziehung vorliegt;
- Sie mit Ihrem Kind zusammenwohnen;
- Sie mit einem Enkel unter 18 Jahren zusammenwohnen.
Wenn Sie zusammenziehen, um eine andere Person zu pflegen oder weil Sie selbst pflegebedürftig sind, können Sie manchmal dennoch eine AOW-Leistung für Alleinstehende bekommen.
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