AOW-Leistung
Sie wohnen mit mehreren Personen zusammen
Sie teilen den Wohnraum mit mindestens zwei weiteren Personen über 18. Welche Folgen hat dies für die AOW-Leistung?
Sie sind verheiratet: 50 % des Nettomindestentgelts
Wenn Sie mit einem Ihrer Mitbewohner verheiratet sind, bekommen Sie beide eine AOW-Leistung von 50 % des Nettomindestentgelts. Ist Ihr Partner jünger als 65, bekommen Sie zusätzlich zu Ihrer eigenen AOW-Leistung einen AOW-Zuschlag.
Sie sind nicht verheiratet
Wenn Sie Ihren Wohnraum mit mindestens zwei weiteren Personen über 18 teilen, prüfen wir, ob Sie "zusammenwohnend" oder alleinstehend sind.
Für die SVB gelten Sie als zusammenwohnend, wenn Sie mit einer Person über 18 (die nicht Ihr Kind ist):
- die Haushaltskosten teilen oder
- füreinander sorgen.
Wir betrachten Sie dann als Partner. Sie erhalten dann eine AOW-Leistung von 50 % des Nettomindestentgelts. Wenn Ihr Partner 65 oder älter ist, bekommt er oder sie auch eine Leistung von 50 % des Nettomindestentgelts. Ist Ihr Partner jünger als 65, bekommen Sie einen AOW-Zuschlag.
Für die SVB gelten Sie als alleinstehend, wenn Sie:
- mit keinem Mitbewohner über 18 die Haushaltskosten teilen oder füreinander sorgen;
mit mehr als einem Mitbewohner über 18 die Haushaltskosten teilen oder füreinander sorgen.
Sie bekommen dann eine AOW-Leistung für Alleinstehende. Diese Leistung beläuft sich auf 70 % des Nettomindestentgelts.
Meine SVB
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