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AOW-Leistung - Sie teilen Ihren Wohnraum mit Ihrem (Ver-)Mieter

AOW-Leistung

Sie teilen Ihren Wohnraum mit einem (Ver-)Mieter

Vermieten Sie einen Teil Ihres Wohnraums? Oder mieten Sie selbst und teilen Ihren Wohnraum mit Ihrem Vermieter? Dann liegt möglicherweise eine "geschäftliche Beziehung" vor.

Wann liegt eine "geschäftliche Beziehung" vor?

Wenn Sie den Wohnraum mit einer anderen Person teilen, besteht nur dann eine geschäftliche Beziehung, wenn:

  • Sie einen schriftlichen Miet- oder Beherbergungsvertrag abgeschlossen haben und
  • im Vertrag kein "Freundschaftspreis" genannt wird und
  • die Mieteinnahmen dem Finanzamt gemeldet werden (sofern eine Anzeigepflicht besteht) und
  • Sie Nachweise über die An- oder Vermietung vorlegen können, zum Beispiel einen Vertrag, Kontoauszüge und eventuell den Steuerbescheid.

Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre "Voraussetzungen für eine geschäftliche Beziehung". Diese Broschüre finden Sie auf der Seite "Broschüren und Vordrucke".

Die Höhe Ihrer AOW-Leistung ändert sich nicht

Wenn Sie zusammenziehen, bekommen Sie normalerweise eine AOW-Leistung in Höhe von 50 % des Nettomindestentgelts. Wenn Sie jedoch eine geschäftliche Beziehung zu der Person haben, mit der Sie den Wohnraum teilen, bekommen Sie weiterhin eine AOW-Leistung für Alleinstehende. Diese Leistung beläuft sich auf 70 % des Nettomindestentgelts.