AOW-Leistung
Sie heiraten oder ziehen mit einer anderen Person zusammen
Heirat, Zusammenwohnen oder eingetragene Lebenspartnerschaft
Wir machen keinen Unterschied zwischen Ehe, gemeinsamer Haushaltsführung und eingetragener Partnerschaft.
Was versteht die SVB unter Zusammenwohnen?
Aus Sicht der SVB wohnen Sie zusammen, wenn Sie:
- Ihren Wohnraum mit einer Person über 18 teilen und
- die Haushaltskosten teilen oder
- füreinander sorgen.
Wir nennen die Person, mit der Sie zusammenwohnen, Ihren "Partner". Das kann Ihr Ehepartner sein, Ihr Freund oder Ihre Freundin, aber auch ein Bruder, eine Schwester oder ein Enkelkind.
Wenn Sie beide unter einer anderen Adresse gemeldet sind
Wenn eine Person, mit der Sie Ihren Wohnraum teilen, unter einer anderen Adresse gemeldet ist, liegt der Hauptwohnsitz im gemeinsamen Wohnraum vor. Ob Menschen tatsächlich einen gemeinsamen Haushalt führen, lässt sich aus ihrem täglichen Verhalten ableiten. Von Bedeutung ist nicht nur die Frage, ob Kosten gemeinsam getragen werden, sondern auch ob etwa das Eigentum der anderen Person (wie beispielsweise ein Auto) benutzt wird und ob man sich gegenseitig im Haushalt hilft (Einkaufen, Kochen, Waschen). Umgekehrt gilt aber auch: Haben Sie weiterhin einen eigenen Wohnraum und sind Sie unter dieser Adresse gemeldet, wohnen jedoch tatsächlich bei einer anderen Person? In dem Fall wohnen Sie zusammen.
Sie sind verheiratet, wohnen jedoch nicht an der gleichen Adresse wie Ihre Partner/Ihre Partnerin
Sind Sie verheiratet, Sie und Ihr Partner/Ihre Partnerin haben jedoch beide eigenen Wohnraum? In diesem Fall gehen wir davon aus, dass Sie allein wohnen, wenn:
- Sie beide ein eigenes Leben führen, als ob Sie nicht verheiratet wären;
- Sie beide einen eigenen Haushalt führen und
- diese Situation auf Dauer besteht.
Was gilt nicht als Zusammenwohnen?
Sie wohnen nicht zusammen, wenn Ihr Kind (leibliches Kind, Stief- oder Pflegekind) in Ihrem Haushalt wohnt. Dies gilt auch, wenn Ihr Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat oder wenn ein Enkelkind unter 18 Jahren in Ihrem Haushalt wohnt. Auch wenn Sie ein Zimmer vermieten, wohnen Sie nicht zusammen. In dem Fall hat jeder seinen eigenen Haushalt. Der Wohnraum muss jedoch dafür geeignet sein, beispielsweise mit jeweils einem eigenen Wohn- und Schlafzimmer. Außerdem müssen Sie zum Nachweis dieser Geschäftsbeziehung die Vereinbarungen in einem Vertrag festlegen und angemessene Mietpreise vereinbaren. Aus Ihrer Buchführung muss hervorgehen, dass die vereinbarte Miete oder die geleistete Versorgung tatsächlich bezahlt wurde.
Wie hoch ist Ihre AOW-Leistung, wenn Sie heiraten oder zusammenwohnen?
Wohnen Sie allein, beträgt Ihre AOW-Leistung 70 % des Nettomindestentgelts. Sind Sie verheiratet oder wohnen Sie unverheiratet zusammen, beträgt die AOW-Leistung 50 % des Nettomindestentgelts. Haben Sie beide das AOW-Eintrittsalter erreicht, erhalten Sie zusammen also 100 %.
Hat Ihr Partner/Ihre Partnerin das AOW-Eintrittsalter noch nicht erreicht, erhalten Sie einen zusätzlichen Betrag (Zuschlag) zu Ihrer AOW-Leistung. Der Zuschlag entspricht Ihrer AOW-Leistung, das heißt er beträgt 50 % des Nettomindestentgelts. Eventuelle Einkünfte des Partners/der Partnerin werden vom Zuschlag abgezogen.
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