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AOW-Leistung - Sie heiraten oder ziehen mit einer anderen Person zusammen

AOW-Leistung

Sie heiraten oder ziehen mit einer anderen Person zusammen

Eine Person, die verheiratet ist oder mit einer anderen Person zusammenwohnt, erhält einen anderen AOW-Betrag als eine Person, die alleine wohnt. Wenn Sie heiraten oder mit einer anderen Person zusammenziehen, ändert sich demnach die Höhe Ihrer AOW-Leistung.

Heirat, Zusammenwohnen oder eingetragene Lebenspartnerschaft

Wir machen keinen Unterschied zwischen Ehe, eingetragener Partnerschaft und gemeinsamer Haushaltsführung.

Was verstehen wir unter Zusammenwohnen?

Für die SVB sind Sie zusammenwohnend, wenn:

  • Sie Ihren Wohnraum mit einer Person über 18 Jahren teilen und
  • die Haushaltskosten teilen oder
  • füreinander sorgen.

Die Person, mit der Sie zusammenwohnen, bezeichnen wir als Ihren "Partner". Dies kann Ihr Ehepartner, Ihr Freund oder Ihre Freundin sein, aber auch ein Bruder, eine Schwester oder ein Enkelkind.

Was gilt nicht als Zusammenwohnen?

Sie führen keinen gemeinsamen Haushalt, wenn Ihr leibliches Kind über 18 Jahren bei Ihnen wohnt. Oder wenn Sie mit einem Enkelkind zusammenwohnen, das jünger als 18 Jahre ist. Sie führen auch keinen gemeinsamen Haushalt, wenn Sie ein Zimmer vermieten.

Wie hoch ist Ihre AOW-Leistung, wenn Sie heiraten oder zusammenwohnen?

Wohnen Sie allein, entspricht Ihr AOW-Leistungssatz 70 % des niederländischen Nettomindestentgelts. Wenn Sie verheiratet sind oder zusammenwohnen, entspricht Ihr AOW-Leistungssatz 50 % des niederländischen Nettomindestentgelts. Haben beide Partner das 65. Lebensjahr vollendet, erhalten Sie zusammen 100 % Leistung.

Hat Ihr Partner das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet, erhalten Sie einen zusätzlichen Betrag (Zuschlag) zu Ihrer AOW-Leistung. Der Betrag des Zuschlags entspricht dem Betrag Ihrer AOW-Leistung, also 50 % des niederländischen Nettomindestentgelts. Eventuelle Einkünfte Ihres Partners ziehen wir vom Zuschlag ab.