AOW-Leistung
Ihr Partner/Ihre Partnerin arbeitet
Solange Ihr Partner/Ihre Partnerin noch keine 65 Jahre alt ist, erhalten Sie zusätzlich zu Ihrer AOW-Leistung einen Partnerzuschlag. Ist Ihr Partner/Ihre Partnerin erwerbstätig, ziehen wir diese Einkünfte anteilig vom Zuschlag ab. Auch Ihre Einkünfte wirken sich auf die Höhe des Zuschlags aus. Ist Ihr gemeinsames Einkommen höher als 2.530,98 € pro Monat, kürzen wir den Zuschlag um maximal 10 %.
Folgen für den Zuschlag
Wenn Ihr Partner/Ihre Partnerin arbeitet, berechnen wir die Höhe des Zuschlags folgendermaßen:
- Die ersten 216,99 € des monatlichen Bruttoverdienstes Ihres Partners/Ihrer Partnerin werden nicht angerechnet.
- Das über 216,99 € hinausgehende Gehalt ziehen wir zu zwei Dritteln vom Zuschlag ab.
- Übersteigt der monatliche Bruttoverdienst Ihres Partners/Ihrer Partnerin 1.294,70 €, erhalten Sie keinen Zuschlag.
Beispielrechnung
Zum Beispiel: Der Zuschlag beträgt 718,47 €. Ihre Frau verdient 500 € pro Monat. Die ersten 216,99 € bleiben unberücksichtigt. Das restliche Einkommen beträgt noch 283,01 €. Zwei Drittel hiervon sind 188,67 €. Diesen Betrag ziehen wir vom Zuschlag ab. Der Zuschlag beläuft sich dann noch auf 529,80 €. Sie selbst haben Einkommen in Höhe von 2.200 €. Das gemeinsame Gesamteinkommen ist höher als 2.530,98 €. Wir kürzen daher den Zuschlag um 10 %. Sie erhalten einen Partnerzuschlag in Höhe von 476,82 €.
Änderungen melden
Teilen Sie uns mit, wenn Ihr Partner eine Tätigkeit aufnimmt oder beendet. Dann sorgen wir dafür, dass die Höhe Ihres Zuschlags korrekt ist.
Ändert sich Ihr Einkommen? Teilen Sie uns Einkommensänderungen auch mit, wenn:
- Ihr gemeinsames Einkommen niedriger als 2.675 € brutto pro Monat ist oder wird oder
- Ihr gemeinsames Einkommen niedriger als 2.675 € brutto pro Monat war, jetzt aber diesen Betrag übersteigen wird.
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