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AOW-Leistung - Das Arbeitseinkommen Ihres Partners ändert sich

AOW-Leistung

Das Arbeitseinkommen Ihres Partners/Ihrer Partnerin ändert sich

Solange Ihr Partner oder Ihre Partnerin noch keine 65 Jahre alt ist, erhalten Sie zusätzlich zu Ihrer AOW-Leistung einen Partnerzuschlag. Ist Ihr Partner/Ihre Partnerin erwerbstätig, ziehen wir das Arbeitseinkommen anteilig vom Zuschlag ab. Auch Ihre Einkünfte wirken sich auf die Höhe des Zuschlags aus. Ist Ihr gemeinsames Einkommen höher als 2.530,98 € pro Monat, kürzen wir den Zuschlag um maximal 10 %.

Wenn Ihr Partner/Ihre Partnerin mehr verdient, bekommen Sie weniger Zuschlag. Und umgekehrt: Wenn er oder sie weniger verdient oder die Erwerbstätigkeit beendet, können Sie einen höheren Zuschlag beziehen. Bekommen Sie zurzeit keinen Zuschlag und verdient Ihr Partner/Ihre Partnerin weniger als 1.294,70 € brutto pro Monat? Setzen Sie sich mit uns in Verbindung. Wir sorgen dafür, dass Sie wieder einen Zuschlag bekommen.

Wie funktioniert es?

  • Die ersten 216,99 € des monatlichen Bruttoverdienstes Ihres Partners/Ihrer Partnerin werden nicht angerechnet.
  • Das über 216,99 € hinausgehende Gehalt ziehen wir zu zwei Dritteln vom Zuschlag ab.
  • Übersteigt der monatliche Bruttoverdienst Ihres Partners/Ihrer Partnerin 1.294,70 €, erhalten Sie keinen Zuschlag.

Zum Beispiel: Der Zuschlag beträgt 718,47 €. Ihre Frau verdient 500 € pro Monat. Die ersten 216,99 € bleiben unberücksichtigt. Das restliche Einkommen beträgt noch 283,01 €. Zwei Drittel hiervon sind 188,67 €. Diesen Betrag ziehen wir vom Zuschlag ab. Der Zuschlag beläuft sich dann noch auf 529,80 €. Sie selbst haben Einkommen in Höhe von 2.200 €. Das gemeinsame Gesamteinkommen ist höher als 2.530,98 €. Wir kürzen daher den Zuschlag um 10 %. Sie erhalten einen Partnerzuschlag in Höhe von 476,82 €.

Änderungen melden

Teilen Sie uns mit, wenn sich das Einkommen Ihres Partners ändert. Dann sorgen wir dafür, dass die Höhe Ihres Zuschlags korrekt ist.

Ändert sich Ihr Einkommen? Teilen Sie uns Einkommensänderungen auch mit, wenn:
  • Ihr gemeinsames Einkommen niedriger ist oder wird als 2.675 € brutto pro Monat oder
  • Ihr gemeinsames Einkommen niedriger war als 2.675 € brutto pro Monat, jetzt aber diesen Betrag übersteigen wird.