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AOW-Leistung - AOW-Zuschlag für Ihren Partner

AOW-Leistung

AOW-Zuschlag für Ihren Partner oder Ihre Partnerin

Beziehen Sie eine AOW-Leistung und ist Ihr Partner/Ihre Partnerin noch keine 65 Jahre alt? Sie erhalten dann zusätzlich zu Ihrer AOW-Leistung einen Partnerzuschlag. Der Zuschlag wird gezahlt, bis auch Ihr Partner oder Ihre Partnerin das 65. Lebensjahr vollendet. Wie hoch der Partnerzuschlag ist, richtet sich nach:

1. der Zahl der Jahre, die Ihr Partner oder Ihre Partnerin nach dem AOW versichert war

Wenn Ihr Partner/Ihre Partnerin außerhalb der Niederlande gewohnt oder gearbeitet hat, war er oder sie meistens nicht nach dem AOW versichert. Für jedes Jahr, in dem Ihr Partner/Ihre Partnerin nicht versichert war, wird der Zuschlag um 2 % gekürzt.

2. den Einkünften Ihres Partners/Ihrer Partnerin

  1. Ihr Partner/Ihre Partnerin erhält ein Arbeitsentgelt oder Gewinn aus einem eigenen Unternehmen. Dieses Einkommen ziehen wir teilweise von dem Zuschlag ab. Bei der Berechnung wird wie folgt vorgegangen:
    • Die ersten 216,99 € des monatlichen Bruttoverdienstes werden nicht berücksichtigt.
    • Das über diesen Betrag hinausgehende Einkommen wird zu zwei Dritteln von Ihrem Zuschlag abgezogen.
    • Übersteigt der monatliche Bruttoverdienst Ihres Partners/Ihrer Partnerin einen Betrag von 1.294,70 €, erhalten Sie keinen Zuschlag mehr.
  2. Wenn Ihr Partner/Ihre Partnerin eine Frührente oder eine Sozialleistung bezieht, wie zum Beispiel eine Arbeitslosen- oder eine Erwerbsminderungsleistung, ziehen wir dieses Einkommen in vollem Umfang vom Zuschlag ab. Beläuft sich das Partnereinkommen auf mehr als 718,47 € brutto pro Monat, erhalten Sie keinen Zuschlag mehr.

3. dem gemeinsamen Einkommen von Ihnen und Ihrem Partner/Ihrer Partnerin

Beträgt Ihr gemeinsames Einkommen (einschließlich Ihrer AOW-Leistung) mehr als 2.530,98 € pro Monat, wird Ihr Zuschlag noch um maximal 10 % gekürzt. Möchten Sie genau wissen, wie hoch Ihre AOW-Leistung mit Partnerzuschlag ist, sehen Sie Ihre Daten unter "Meine SVB" ein.

Ab 2015 kein Zuschlag mehr

Im Jahr 2015 wird der Zuschlag abgeschafft.

  • Vollenden Sie Ihr 65. Lebensjahr vor dem 1. Januar 2015? Dann erhalten Sie einen Zuschlag, bis Ihr Partner 65 Jahre alt wird, auch wenn dies erst nach dem 1. Januar 2015 der Fall ist.
  • Vollenden Sie am oder nach dem 1. Januar 2015 Ihr 65. Lebensjahr? Dann erhalten Sie keinen Zuschlag für Ihren Partner oder Ihre Partnerin.
  • Mehr Informationen zur Abschaffung des Partnerzuschlags im Jahr 2015

Folgen der Kürzung oder des Wegfalls des Zuschlags

Wenn der Zuschlag gekürzt wird oder ganz entfällt, haben Sie zeitweise weniger Einkünfte als Sie vielleicht erwartet haben. Ob Sie diesen Einkommensausfall kompensieren müssen, hängt von Ihrer finanziellen Situation ab. Möglicherweise möchte Ihr Partner/Ihre Partnerin (wieder) eine Erwerbstätigkeit aufnehmen.