Anw-Hinterbliebenenleistung
Hat Ihr Partner/Ihre Partnerin jemals in den Niederlanden gearbeitet?
Sie wohnen nicht in den Niederlanden, aber Ihr verstorbener Partner/Ihre verstorbene Partnerin hat früher in den Niederlanden gearbeitet? Oder Sie wohnen in den Niederlanden, Ihr verstorbener Partner/Ihre verstorbene Partnerin hat jedoch nicht in den Niederlanden gewohnt? Dann haben Sie möglicherweise Anspruch auf eine anteilige Anw-Hinterbliebenenleistung, wenn:
- Sie in einem Land der EU (Europäische Union) oder des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) oder in einem Land wohnen, mit dem die Niederlande ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen haben, und
- Ihr Partner/Ihre Partnerin in der Hinterbliebenenversicherung in Ihrem Wohnland versichert war oder wenn Sie nach dem Tod Ihres Partners/Ihrer Partnerin eine gesetzliche Hinterbliebenenleistung aus einem EU- oder EWR-Land oder aus der Schweiz erhalten, und
- Sie die sonstigen Bedingungen erfüllen, um eine Anw-Hinterbliebenenleistung zu erhalten.
Leistungshöhe abhängig von Versicherungsdauer
Die Höhe Ihrer Anw-Leistung richtet sich danach, wie viele Jahre Ihr Partner/Ihre Partnerin in den Niederlanden gearbeitet hat.
Beispiel, wenn Sie in einem EU- oder EWR-Land wohnen:
Ihr Partner/Ihre Partnerin hat insgesamt 30 Jahre gearbeitet: 15 Jahre in den Niederlanden und 15 Jahre in einem anderen EU- oder EWR-Land. Ihr Anw-Anspruch beläuft sich dann auf einen Anteil von 15/30 der Anw-Hinterbliebenenleistung, die Sie bekommen hätten, wenn Ihr Partner/Ihre Partnerin immer in den Niederlanden gearbeitet hätte.
Wenn Sie in einem anderen Vertragsland wohnen, wird Ihr Anw-Anspruch anders berechnet. Sie können sich diesbezüglich mit Ihrer SVB-Geschäftsstelle in Verbindung setzen.

